Wir informieren Sie auf dieser Seite umfassend über den Ausbildungsverlauf.
Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter sieht folgende Vergütung vor:
| gültig ab 01.01.2026 | |
| 1. Ausbildungsjahr | 876,00 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 927,00 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 979,00 € |
Nach dem 1. Ausbildungsjahr: Ärztliche Nachuntersuchung Jugendlicher – Bescheinigung der Apothekerkammer vorlegen!
Im Zusammenhang mit den Hinweisen auf wichtige Bestimmungen, die bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages unbedingt zu beachten sind, weisen wir darauf hin, dass bei Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch keine 18 Jahre alt sind, zusammen mit dem Berufsausbildungsvertrag eine ärztliche Bescheinigung (in Kopie) für den Arbeitgeber nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einzureichen ist. Hat die Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist diese Nachuntersuchung nicht mehr erforderlich.
Während das Erfordernis der Erstuntersuchung bei den Ausbildenden/Ausbildern im Allgemeinen bekannt ist, bleibt die Vorschrift des § 33 JArbSchG, nach der sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen hat, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung), leider häufig unbeachtet.
Der Ausbildende/Ausbilder soll die Auszubildende 9 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und sie auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand der Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob die Gesundheit der Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte.
Legt die Auszubildende die Bescheinigung über die Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, nicht nach Ablauf eines Jahres vor, so muss der Arbeitgeber sie innerhalb eines Monats unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot schriftlich zur Vorlage der Bescheinigung auffordern. Eine Durchschrift ist an die gesetzlichen Vertreter zu richten. Liegt 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung nicht vor, so darf die Jugendliche so lange nicht weiter beschäftigt werden, bis die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund einer Nachuntersuchung vorgelegt worden ist.
Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages haben sich im übrigen beide Vertragsparteien verpflichtet, den einschlägigen Bestimmungen des JArbSchG nachzukommen (§ 2 bzw. § 3 des Vertrages).
Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass eine Bescheinigung über die vollzogene erste Nachuntersuchung der Apothekerkammer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Geschieht dies nicht, besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Apothekerkammer zu löschen. Um insbesondere Nachteile für die Auszubildende zu vermeiden, bitten wir deshalb, uns möglichst bereits nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Die für die kostenlose Untersuchung notwendigen Untersuchungsberechtigungsscheine erhalten die Jugendlichen bei den Ordnungs- bzw. Meldeämtern ihres Wohnsitzes.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Nachfolgend führen wir einen kurzen Anriss der Beendigungsmöglichkeiten auf. Wenn Sie darüber hinaus Fragen zu der Kündigung haben, wenden Sie sich bitte an die Kammergeschäftsstelle.
Die Ausbildungszeit endet in der Regel mit Ablauf des im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, d. h. mit dem Tag, an dem der/dem Auszubildenden mitgeteilt wird, dass er/sie die Abschlussprüfung bestanden hat.
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist zulässig:
- während der Probezeit vom Ausbildenden und Auszubildenden ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen.
- nach Ablauf der Probezeit
-
- von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss jeweils schriftlich und in den unter Nr. 1. und 2. genannten Fällen unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist jederzeit möglich.
Die dreijährige Ausbildungszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Eine Verkürzung ist in jedem Fall schriftlich bei der Kammergeschäftsstelle zu beantragen! Die unten aufgeführten Verkürzungsmöglichkeiten können auch zusammenhängend beantragt werden, so dass sich die Ausbildungszeit insgesamt um 12 Monate verkürzen kann!
Verkürzung der Ausbildungszeit
Verfügen Sie über die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife in einer Fachrichtung mit Bezug zum Berufsbild PKA (z. B. Sozial- und Gesundheitswesen oder Wirtschaft und Verwaltung) oder den Abschluss der 2jährigen Höheren Berufsfachschule?
Dann besteht für Sie die Möglichkeit, eine Verkürzung Ihrer Ausbildungszeit um maximal 12 Monate zu beantragen. Auch für Auszubildende, die die PTA-Ausbildung abgebrochen, jedoch den theoretischen Prüfungsabschnitt bestanden haben, oder über den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife in einer anderen als den oben genannten Fachrichtungen verfügen, ist eine Verkürzung um sechs Monate möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Verkürzung schriftlich bei der Apothekerkammer zu beantragen ist. Rechts finden Sie hierzu den entsprechenden Vordruck.
Vorzeitige Zulassung zur PKA-Abschlussprüfung nach neuer Ausbildungsordnung
Gem. § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz i. V. m. § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung für PKA vom 16. Mai 2013 können Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Dazu hat der Berufsbildungsausschuss festgelegt, dass das letzte Berufsschulzeugnis vor der Abschlussprüfung in den berufsbezogenen Fächern einen rechnerischen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 aufweisen muss. Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts sind die einzelnen Noten wie folgt zu gewichten:
- Warenbezogene Prozesse (WP) mit dem Faktor 2
- Wirtschafts- und Sozialprozesse (WS) mit dem Faktor 1
- Kundenkommunikation und Dienstleistung (KD) mit dem Faktor 1
Eine Beurteilung des Ausbilders zur betrieblichen Leistung ist darüber hinaus erforderlich.
Bitte reichen Sie uns das Anmeldeformular für die entsprechende Abschlussprüfung nebst Anlagen sowie eine Kopie Ihres letzten Berufsschulzeugisses ein.