Wir stellen Ihnen hier eine umfangreiche Fragen- und Antwort-Sammlung (FAQ) rund um die Einführung des E-Rezepts zur Verfügung.
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FAQ: E-Rezept
Die Auswahl und Verordnung von E-Rezepten erfolgt über die Verordnungssoftware, welche die aktuellen Arzneimittelstammdaten enthält. Ärztinnen und Ärzte müssen künftig Ihre Arztsysteme mindestens monatlich aktualisiert werden.
Die verordnende und unterzeichnende (signierende) Person müssen laut AMVV bei der Verordnung übereinstimmen. Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sind untrennbar miteinander verbunden, so dass der Anforderung aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen wird. Der Name der verordnenden Person erhält im Datensatz den Status eines reinen Anzeigewertes. Ein Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES hat daher keine Prüfrelevanz. Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.
Nach Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist bei einer Identitätsabweichung zwischen ausstellender und signierender Person keine Prüfung vorzunehmen, da die Angaben des Heilberufsausweises als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben.
Grundsätzlich zählt nur die E-Verordnung, nicht der Ausdruck, den die Kasse nicht erhält. Allerdings sollte die Apotheke aus AMTS-Gründen beim Arzt nachfragen, ob ein Fehler in der Verordnung vorliegt und ihn auf die Diskrepanz hinweisen.
Wenn der Ausdruck falsch ist, kann er seitens der Apotheke entsorgt oder zumindest manuell korrigiert werden.
Die Angabe nach § 14 Abs. 2 des Rahmenvertrags erfolgt beim E-Rezept durch die Angabe des Schlüssels 3= „nein, dringender Fall“ der jeweils betreffenden Zusatzattribute 2-4. In diesem Fall ist ein qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit dem HBA notwendig.
In der Technischen Kommission nach § 300 wurde hinsichtlich der Dokumentation bei der Abweichung von der Abgaberangfolge bei einem dringenden Fall im Rahmen des E-Rezeptes vereinbart:
„Ein zusätzlicher Vermerk, wie beim Papierrezept vorgesehen, ist beim E-Rezept nicht erforderlich. Allerdings besteht die grundsätzliche Möglichkeit, ergänzend im Zusatzattribut 12 weitere Angaben zu machen.“ (Quelle: DAV)
Nein. Die Zugriffsschlüssel für das E-Rezept können mit einem einfachen SecurPharm-Scanner oder einem Rezept-Scanner eingelesen werden.
Das Risiko, dass die Anbindung Ihrer Apotheke an die Telematikinfrastruktur allein aufgrund einer defekten oder nicht mehr verfügbaren Institutionenkarte (SMC-B) nicht mehr gegeben ist, ist durchaus konstruierbar (Diebstahl, Wasserschaden, Brand) und unterliegt der individuellen Risikobetrachtung und dem individuellen Sicherheitsbedürfnis.
Bitte besprechen Sie hier mit Ihrem Softwarehaus, inwieweit eine zusätzliche SMC-B Bestandteil einer möglichen Backup-Lösung sein sollte.
Für die Beantragung und Bestellung einer Zusatzkarte wenden sich im Vorfeld an die AKWL.
Erste private Krankenversicherungen (beispielsweise die Allianz Private Krankenversicherungs-AG) bieten es ihren Versicherten bereits an. Im 2. Halbjahr 2024 wird die Rollout-Phase mit weiteren PKV-Unternehmen ausgeweitet. Praxen und Apotheken erhalten sukzessive die notwendigen Software-Updates, um E-Rezepte für Privatversicherte ausstellen und einlösen zu können.
Im Zeitraum von 12/2023 bis 04/2024 wurden etwa 13.000 E-Rezepte im PKV-Bereich ausgestellt. Nach und nach wird die Verbreitung deutlich zunehmen.
Zur Unterstützung der Apotheken stellt der PKV-Verband Informationsmaterial zur Verfügung.
Zu den Informationsmaterialien des PKV-Verbandes >
Apothekeninformation: E-Rezept der PKV (pdf-Download)
[Stichwort: PKV-Versicherte, PKV]
Zurzeit sind in der E-Rezept-App der gematik generell keine Bezahlfunktionen vorgesehen.
Die Berufsbezeichnung muss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) zwingend für eine ordnungsgemäße Verordnung angegeben sein. Eine Heilung ist dabei im Bereich des E-Rezepts nicht möglich. Wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise gänzlich fehlt, dann ist das E-Rezept nicht heilbar und auch nicht belieferbar. Dementsprechend sollte aufgrund des Retax-Risikos die Berufsbezeichnung immer geprüft werden.
Gegenstand der Prüfung in den Apotheken ist dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht grundsätzlich keine Retax-Gefahr.
Akademische Titel (z. B. Dr. med.) oder Angaben zur Betriebsstätte (z. B. Praxis, MVZ, Krankenhaus) hingegen sind keine Berufszeichnungen. Die alleinige Angabe eines akademischen Titels oder einer Betriebsstätte entspricht nicht den Vorgaben der AMVV.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt bei fehlenden oder nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaften Berufsbezeichnungen aufgrund der bestehenden Retax-Gefahr und der nicht vorhandenen Heilungsmöglichkeit, das E-Rezept mit Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.
(Quelle: DAV)
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit den Primärkassen in Nordrhein-Westfalen konnten der Apothekerverband Nordrhein und Westfalen-Lippe gemeinsam eine Verlängerung der Friedenspflichten erwirken.
E-Rezept:
Die E-Rezept Friedenspflicht wird bis zum 31.12.2025 verlängert.
Die Primärkassen haben zugesichert von Beanstandungen abzusehen, wenn E-Rezepte fehlerhafte Angaben enthalten, die die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren.
Diese Regelung ist zunächst befristet für alle Rezepte, die bis zum 31.12.2025 abgerufen werden. (Quelle: AVWL)
Friedenspflicht mit dem GKV-SV:
Der DAV und der GKV-SV haben eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag geschlossen, in der unter anderem folgendes geregelt wurde:
- Das Feld „Berufsbezeichnung“ kann mit „Arzt“/ „Ärztin“, einer Facharztbezeichnung oder anderweitig befüllt sein. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Berufsbezeichnung führt nicht zu Retaxationen.
- Fehlen Angaben zur Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge, reicht es aus, wenn diese Angaben durch die in der Verordnung vorhandene Pharmazentralnummer eindeutig feststellbar sind.
- Fehlt die Telefonnummer, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer und keine Ergänzungspflicht.
Die Friedenspflicht gilt dauerhaft (Quelle: DAV)
Vgl. auch Berichterstattung in der Pharmazeutischen Zeitung.
Entlassmanagement:
Die Friedenspflicht im Entlassmanagement wird bis zum 30.12.2025 verlängert. Zur Erinnerung: Verordnungen mit folgenden fehlerhaften Angaben führen nicht zu Beanstandungen:
- ein fehlerhaftes Kennzeichen
- eine fehlerhafte Arztbezeichnung oder ein fehlerhafter Stempel
- ein fehlerhaftes Standortkennzeichen
- eine fehlende Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalien-feld und Codierleiste
(Quelle: AVWL)
Nein. Der HBA ist ein personengebundener Ausweis, der auch länderübergreifend in allen Apotheken in Deutschland zum Einsatz kommen kann.
Die Nutzung von KIM ist kein zugelassener Übermittlungsweg für den Regelfall. Von der gematik spezifizierte und durch die Gesellschafter beschlossene Übermittlungswege sind:
- die Nutzung der App,
- der Ausdruck eines Papiertokens und
- perspektivisch der Abruf des E-Rezeptes über die eGK
Die Zuweisung von E-Rezepten via KIM kann auch das Zuweisungs- und Makelverbot aushebeln, so dass hier große Vorsicht geboten ist.
Ja, das E-Rezept entbindet nicht von der Rabattvertragsprüfung. Das Modul wird – abhängig von der Ausgestaltung durch Ihr Apothekensoftwarehaus – in den normalen Prozess der Rezeptbelieferung integriert. Durch das E-Rezept entfällt jedoch das manuelle Erfassen von Informationen, da alle relevanten Daten bereits elektronisch mitgeliefert werden.
Alle pharmazeutisch relevanten Änderungen müssen mit einem HBA signiert werden. Abzeichnungsberechtigte PTA können aber nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen und Rücksprachen mit dem Arzt oder der Ärztin halten. Vor der Abgabe sind die Änderungen dann aber einem Apotheker vorzulegen, der sie direkt oder auch später mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss.
Nein. Sobald das E-Rezept über die E-Rezept-App einer Apotheke verbindlich zugewiesen wurde, ist es für die Weiterleitung und Bearbeitung/Belieferung in einer anderen Apotheke gesperrt. Dasselbe gilt, sobald in einer Apotheke der E-Rezept-Token (QR-Code) eingescannt worden ist. Das Apothekensystem/Warenwirtschaftssystem zeigt Ihnen unmittelbar an, ob das E-Rezept noch gültig ist.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Im Falle einer Beanstandung durch das ARZ ist eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung der Datensätze möglich.
(Quelle: DAV)
Grundsätzlich sind direkte Rezeptzuweisungen vom Arzt oder der Ärztin an die Apotheke verboten. Für einige parenterale Zubereitungen oder Zytostatika, die nur in bestimmten Apotheken hergestellt werden können, besteht laut ApoG §11 jedoch eine Ausnahme. Die praktische Ausgestaltung der Übermittlung als E-Rezept ist nach unserem Kenntnisstand derzeit aber nicht umgesetzt. Hier wird in der Regel weiter auf das klassische Muster 16 zurückgegriffen werden.
Wenn das E-Rezept vom Arzt oder der Ärztin einmal mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann dieses nicht mehr geändert werden. Ein signierter Datensatz ist nur unverändert rechtswirksam. Sollte eine Änderung des E-Rezepts erforderlich sein, so muss in der Arztpraxis ein neues E-Rezept ausgestellt werden.
Nein. Der Arzt oder die Ärztin erhält keine direkte Information darüber, ob das E-Rezept eingelöst wurde bzw. in welcher Apotheke.
Ja. Prinzipiell kann der Token sowohl vom Papierausdruck als auch vom Smartphone eines Patienten abfotografiert und an Sie weitergeleitet werden. Im Zuge des Einscannens des Tokens wird dann die Gültigkeit des E-Rezeptes überprüft und Ihnen im Apothekenverwaltungssystem angezeigt. Erst danach kann das Rezept sicher beliefert werden.
Sofern das E-Rezept von der Apotheke noch nicht eingelöst wurde, kann dieses wieder an den Patienten bzw. die Patientin zurückgegeben werden. Eine digitale Zuweisung des E-Rezepts ist immer verbindlich. Die Apotheke kann das Rezept aber aus Kulanz zurückgeben, wenn dieses beispielsweise nicht kurzfristig beliefert werden kann.
Der Fachdienst in der Telematikinfrastruktur sorgt dafür, dass jedes E-Rezept nur einmal eingelöst werden kann. Der Token für den Zugriff auf das E-Rezept wird mit einer Einlösung ungültig. Beim Scannen eines bereits eingelösten E-Rezepts wird dann ein entsprechender Hinweis ausgegeben. Auch beim Scannen des Sammelcodes wird die Verfügbarkeit aller darin enthaltenen Einzelverordnungen geprüft.
Ja, das ist in der Regel möglich, solange das Rezept noch nicht mit dem HBA qualifiziert elektronisch signiert worden ist.
Bei technischen Problemen kann der Arzt oder die Ärztin weiterhin das rosa Rezept (Muster 16) ausstellen, das dann in der Apotheke eingelöst werden kann.
Zu den Störfällen erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
„Nach der verbindlichen Einführung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 1. Januar 2024 können Ärzte in bestimmten Fällen weiterhin das Rezeptformular (Muster 16) nutzen. Dies ist unter anderem bei technischen Störungen erlaubt, wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt ist.“ (Quelle: www.kbv.de/html/1150_66011.php)
Wichtig zu wissen: Unabhängig davon, warum eine Muster-16-Verordnung zu Ihnen in die Apotheke gelangt. Das Muster 16 ist immer durch Sie einlösbar und abrechenbar. Sie haben hier keinerlei Verpflichtung, die Hintergründe für die Muster-16-Verordnung zu prüfen.
Ohne eine funktionsfähige Telematikinfrastruktur können keine E-Rezepte abgerufen oder eingelöst werden. In diesem Fall bleibt die Option, den Patienten oder die Patientin erneut in die Arztpraxis zu schicken, damit der Arzt oder die Ärztin ein neues Rezept auf einem Muster 16 ausstellt. Dieses kann dann wiederum ohne Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in der Apotheke bedient werden. Das nicht einlösbare E-Rezept muss dann vom Arzt oder der Ärztin wieder gelöscht werden.
Alternativ könnte der Patient/die Patientin auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet werden.
Bitte beachten Sie auch den TI-Status-Monitor der gematik, der in unserem TI-Portal eingebunden ist.
Bei Kennzeichnung eines E-Rezeptes mit dem Kürzel „SEL“ ist darauf zu achten, dass diese nicht in die Abrechnung gelangen. Die Kennzeichnung „SEL“ (Kostenträgertyp Selbstzahler) berechtigt und verpflichtet Apotheker, unmittelbar mit dem Patienten selbst abzurechnen. (Quelle: DAV)
Durch den digitalen Verordnungsprozess werden die Eingaben des Arztes oder der Ärztin geprüft, so dass eine fehlerhafte Ausstellung des Rezepts weitgehend unterbunden wird. Technisch gesehen kann das E-Rezept nicht „geändert“ werden, da es seitens des Verordners/der Verordnerin qualifiziert elektronisch signiert worden ist und damit das E-Rezept ungültig würde. Apotheken können somit eine falsche Verordnung nicht „ändern“. Dennoch besteht für Apotheken weiterhin die Möglichkeit, ein Rezept zu „heilen“. Im Rahmen des Abgabedatensatzes können Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Bei pharmazeutisch relevanten Änderungen wie der Darreichungsform, Dosierung oder Zusammensetzung von Arzneimitteln ist ein HBA erforderlich. Darüber hinaus kann ein freitextlicher Kommentar ergänzt werden. Abzeichnungsberechtigte PTA können nach wie vor „Rezeptänderungen“ vornehmen und Rücksprachen mit dem Arzt oder der Ärztin halten. Vor der Abgabe sind die „Änderungen“ dann aber einem Apotheker vorzulegen, der sie direkt oder auch später elektronisch signieren muss.
Nahezu analog dem Muster 16 können auch beim E-Rezept im Rahmen der Abgabe gesetzlich oder vertraglich geregelte Ergänzungen und/ oder Korrekturen vorgenommen werden.
Beim Erstellen des Abgabedatensatzes wird die Warenwirtschaft dem Apotheker mit verschiedenen vorbelegten Schlüsseln die Auswahl zwischen „vorgefertigten“ Rezeptänderungen erleichtern.
Beispielsweise kann dort auch die Korrektur/ Ergänzung einer Dosierangabe dokumentiert werden. In den Abgabedaten ist dazu eine Rezeptänderung mit dem Schlüssel 4 (Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung) unter Angabe der Dosierung zu dokumentieren.
Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung zu ergänzen (Schlüssel 5). Eine Rezeptänderung ist nicht erforderlich, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“ und ersetzt die Angabe von „Dj“ beim Papierrezept. Wie dieser Fall in den einzelnen Apothekensystemen umgesetzt ist, entzieht sich jedoch unserer Kenntnis.
Hinter dem Schlüssel 12 ist eine freitextliche Angabe solcher Fälle möglich, die mit den Schlüsseln 1 bis 11 nicht abgedeckt sind. Beispielsweise kann eine mögliche Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag mit dem Schlüssel 12 und im Rahmen des Freitextfeldes dokumentiert werden.
Beispiel: Die Schlüssel 1 und 6 sind insbesondere relevant bei Freitext-Verordnungen. Nachfolgend jeweils ein Beispiel, das aus Sicht des DAV kein neues E-Rezept erfordern würde.
Beispiel für Schlüssel 1:
Freitextverordnung: „Novaminsulfon 1A Tabletten“, Dosierungsangabe: „4x tgl. 20 Tropfen“
=> Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von Novaminsulfon 1A Pharma Tropfen 500 mg/ml, Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 1.
Beispiel für Schlüssel 6:
Freitextverordnung: „Zolmitriptan-ratiopharm 5 mg Nasenspray“ (dieses Arzneimittel gibt es nicht)
=> Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von AscoTop Nasal 5 mg/Dosis (Wirkstoff: Zolmitriptan 5 mg), Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 6.
WICHTIG: Jede Rezeptänderung verlangt immer die qualifiziert elektronische Signatur des Apothekers mit dem Heilberufsausweis.
Hier kann die Tabelle der Rezeptänderungen (S. 39/40) abgerufen werden.
(Quelle: DAV)
Nein. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beim Erstellen des E-Rezeptes, so dass formale Anforderungen an die elektronische Verordnung erfüllt sein müssen. Nur korrekt erstellte elektronische Rezepte sind in den E-Rezept-Fachdienst/E-Rezept-Speicher hochladbar.
Natürlich können auch nur gültige E-Rezepte erzeugt werden, wenn diese seitens des Arztes/der Ärztin mit dem elektronischen Arztausweis (HBA) qualifiziert signiert worden sind.
Ja, das ist in der Regel in Ihrer Warenwirtschaft solange möglich, bis die E-Rezepte zur Abrechnung eingereicht worden sind. Sobald die E-Rezepte in der Abrechnung sind, werden Sie die E-Rezepte analog zu den Papierrezepten über die Rezeptsuche innerhalb Ihrer Apothekensoftware auswählen können.
Jede Verordnung stellt ein eigenes E-Rezept dar und kann dementsprechend auch separat eingelöst werden. Auf einem Papierausdruck können sich beispielsweise bis zu drei Verordnungen befinden, die auch in verschiedenen Apotheken eingereicht werden können.
Die Informationen zum abgegebenen Medikament werden in den Fachdienst zurückgeschrieben und stehen dem Patienten in der E-Rezept-App zur Verfügung. Es ist geplant, dass diese Informationen automatisch in die Patientenakte des Versicherten übertragen werden und somit den Ärzten dann auch zur Verfügung stehen.
Diese Funktion ist zurzeit leider noch nicht in der E-Rezept-App der gematik verfügbar, aber als Erweiterung geplant.
Ja, das ist möglich. Prinzipiell kann der Token sowohl vom Papierausdruck als auch vom Smartphone eines Patienten abfotografiert und an Sie weitergeleitet werden. Im Zuge des Einscannens des Tokens wird dann die Gültigkeit des E-Rezeptes überprüft und Ihnen im Apothekenverwaltungssystem angezeigt. Erst danach kann das Rezept sicher beliefert werden.
Die „Familien-Funktion“, über die innerhalb der E-Rezept-App der gematik elektronische Gesundheitskarten etwa von Kindern oder anderen Verwandten hinterlegt werden können, ist derzeit noch nicht realisiert.
Auch Apotheken können widersprüchliche, fehlerhafte oder seitens des Patienten nicht mehr benötigte/ gewollte E-Rezepte löschen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies bei fehlerhaften E-Rezepten nur nach Rücksprache und Zustimmung des Arztes erfolgt. In der Regel wird der Arzt das E-Rezept nach Rückgabe an den Fachdienst selbst löschen, bevor er ein neues E-Rezept ausstellt (siehe Punkt „Umgang mit fehlerhaften oder widersprüchlichen Verordnungen“).
Unabhängig davon kann der Patient die Apotheke um Löschung bitten, wenn er ein E-Rezept nicht (mehr) einlösen möchte.
(Quelle: DAV)
Nein, hierfür gibt es keine zeitliche Vorgabe. Es empfiehlt sich jedoch, dies im Zuge der regulären Rezeptkontrolle vorzunehmen. Erst mit der elektronischen Signatur können die Datensätze an das Rechenzentrum übermittelt werden.
Alle Apotheken, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, werden automatisch in der E-Rezept-App der gematik gelistet und sind durch entsprechende Suchkriterien (Apothekenname, Ort, Botendienst usw.) zu finden. Dabei gibt es keine bevorzugte Behandlung.
Die E-Rezept-App der gematik kann auch genutzt werden, wenn keine NFC-fähige Gesundheitskarte vorliegt. Allerdings sind dann Einschränkungen hinzunehmen. Der Token wird nicht direkt übertragen, sondern muss eingescannt und gespeichert werden. Zudem kann der Token nicht elektronisch an die Apotheke übermittelt, sondern muss vor Ort in der Apotheke eingelöst werden.
Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen können, erhalten einen Token-Ausdruck. Der Tokenausdruck wird automatisch über die Praxissoftware erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden.
Apotheken müssen lebenslange Arztnummern (LANR) grundsätzlich nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Ohne Angabe einer (Pseudo-) LANR kann ein E-Rezept seitens des verordnenden Arztes nicht in den Fachdienst der gematik hochgeladen werden. Der Fachdienst prüft das Vorhandensein einer LANR, so dass ausschließlich solche Verordnungen in den Fachdienst der gematik gelangen, welche diese Vorgaben erfüllen. (Quelle: DAV)
E-Rezepte mit dem Kostenträger-Typ PKV können nur beliefert werden, wenn die Apothekensoftware diese Funktion bereits unterstützt. Je nach Wunsch des Versicherten werden die Abrechnungsinformationen von der Apotheke entweder auf dem gematik Fachdienst zum späteren Abruf durch den Versicherten bereitgestellt oder es muss ein spezieller Ausdruck erstellt werden, mit dem der Versicherte das E-Rezept bei seiner Krankenversicherung einreichen kann. In beiden Fällen muss auch die Quittung vom Fachdienst abgerufen werden. PKV E-Rezepte dürfen jedoch nicht in die Abrechnung gegeben werden.
[Stichwort: PKV-Versicherte, PKV]
Mit dem dritten Zugangsweg – dem Stecken der eGK zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst – können im Apothekenalltag unnötige Wege bei nicht korrigierbaren E-Rezepten für den Patienten vermieden werden.
Wird in der Apotheke festgestellt, dass das E-Rezept auch nach Rück-sprache mit dem Arzt nicht geheilt werden kann, wird ein neues E-Rezept benötigt.
Nach Absprache mit dem ausstellenden Arzt kann das fehlerhafte E-Rezept umgehend an den Fachdienst zurückgegeben werden, damit eine Löschung in der Praxis und im Anschluss die Neuausstellung erfolgen kann.
Der Patient steckt dann vor Ort erneut seine eGK, in der Apotheke kann dann das neu ausgestellte E-Rezept aus dem Fachdienst abgerufen und das Medikament entsprechend abgegeben werden.
Siehe auch „Löschen von E-Rezepten durch die Apotheke“
(Quelle: DAV)
DIE ÜBERGANGSREGELUNG WURDE BIS ZUM 31.12.2026 VERLÄNGERT!
(Quelle: PZ online, 07.11.2025)
Am 21.12.2023 wurde der Änderungsvereinbarung zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V zugestimmt.
Die Änderungsvereinbarung enthält eine Ausnahmeregelung für die Übermittlung der Charge im Abgabedatensatz für Apotheken, die verblistern oder sich eines Verblisterers bedienen (etwa im Rahmen der Heimversorgung). Es wurde eine Ergänzung angefügt:
„Soweit die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim „Stellen“ von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist, wird bis zur Schaffung entsprechender technischer Möglichkeiten analog § 312 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen. Anstelle der tatsächlichen Chargenbezeichnungen ist „STELLEN“ in das entsprechende Datenfeld einzutragen. Dabei sind die Abrechnungs- und rahmenvertraglichen Regelungen im Übrigen einzuhalten, insbesondere ist sicherzustellen, dass die in Anlage 9 § 2 Satz 1 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V beschriebenen
Mitwirkungspflichten auf Nachfrage erfüllt werden.“
Die Änderung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
(Quelle: DAV)
Durch die Umstellung auf elektronische Verordnungen ergibt sich auch bei der Bereitstellung von Verordnungsinformationen bei Zuzahlungen sowie Sonderrezepten (ehem. blau und grün) bei gesetzlich Versicherten eine Prozessänderung. Mangels eines papiergebundenen Rezepts müssen die Verordnungsinformationen GKV-Versicherten mit privater Zusatzversicherung oder Beihilfeansprüchen nunmehr durch einen Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
Grundsätzlich besteht ein vertraglicher Anspruch auf Ausdruck des Nachweisdatensatzes 15 a nach Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V. Sollte dies (noch) nicht möglich sein, empfiehlt sich die Erstellung und der Ausdruck eines Screenshots der jeweiligen AVS-Ansicht für den Versicherten.
Sofern es sich um E-Rezepte mit dem Kostenträger-Typ Selbstzahler handelt, dürfen diese in keinem Fall in die Abrechnung gegeben werden. Allerdings muss immer die Quittung vom Fachdienst abgerufen werden, damit die Dispensierinformationen vom Versicherten eingesehen werden können.
[Stichwort: PKV-Versicherte, PKV]
Wenn Patienten nach dem Arztbesuch zur Einlösung Ihrer E-Rezepte direkt in die nahegelegene Apotheke gehen, kann es vorkommen, dass die E-Rezepte auf dem Fachdienst noch nicht bereitstehen.
Eine Ursache kann sein, dass Ärzte die E-Rezepte nicht sofort signieren, sondern später für eine größere Anzahl an E-Rezepten eine Stapelsignatur durchführen und erst dann die E-Rezepte auf dem Fachdienst gespeichert werden.
Mögliche Abhilfe: Wenn der Patient bereit ist, seine eGK in der Apotheke zu lassen, können die E-Rezepte später abgerufen und die eGK zusammen mit den Medikamenten per Botendienst gebracht werden. (Quelle: DAV)
Im persönlichen Austausch mit den Arztpraxen kann auf die Informationen der KBV zur Nutzung der Komfortsignatur verwiesen werden: https://www.kbv.de/html/1150_66343.php
Ein HBA ist erforderlich, um E-Rezepte ändern oder ergänzen zu können. Änderungen am E-Rezept sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu dokumentieren. Für das einfach Abzeichnen der E-Rezepte bei der Abgabe genügt hingegen die SMC-B. Dabei wird über die Apothekensoftware sichergestellt, dass die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner gewährleistet ist.
Für die Ausgabe von Berufsausweisen für PTA ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) vorgesehen, um zukünftig Karten für alle nicht-verkammerten Berufe auszugeben, also etwa auch für Physiotherapeuten, Pflegeberufe oder anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen.
Ein konkreter Zeitplan für die Ausgabe der Karten an PTA liegt nicht vor.
PTA können dennoch – analog zum Vorgehen bei der Muster-16-Belieferung – E-Rezepte abgeben. Im Abgabeprozess ist zum einen über das Apothekenverwaltungssystem sichergestellt, dass nachvollziehbar ist, wer der/die Abgebende war.
Im Abgabeprozess können auch wie bisher aller erforderlichen Ergänzungen, Korrekturen und Heilungen des E-Rezeptes vorgenommen werden.
Das notwendige abschließende qualifizierte elektronische Signieren wird dann durch eine*n HBA-Inhaber*in vorgenommen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Papierausdruck für Sie in der Apotheke kein gültiges oder abrechenbares Dokument ist, sondern lediglich „Ausdruck zur Einlösung des E-Rezeptes“. Der Token ist der Zugriffsschlüssel auf die ärztliche Verordnung, die im E-Rezept-Fachdienst innerhalb der geschützten Telematikinfrastruktur abgelegt ist.
Die fehlende Anschrift auf diesem Ausdruck ist Indiz hierfür. Die Vorgaben ergeben sich aus den Spezifikationen der gematik.
Der Vorteil des E-Rezepts besteht darin, dass dieses bei der Ausstellung in der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis auf formale Korrektheit überprüft wird. Zusätzlich kann das E-Rezept nur in den sog. E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur aus der Praxis übermittelt werden, wenn es durch den Arzt/die Ärztin mit dem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) qualifiziert elektronisch signiert worden ist.
Sprich: Lästige und zeitraubende Überprüfung auf Vollständigkeit von Angaben (Telefonnummer, o.ä.) oder das Fehlen der Unterschrift entfallen künftig.
Zahnärzte haben ab Januar 2023 echte LANR (Lebenslange Arztnummer) zu verwenden und anzugeben. Das gilt gleichermaßen für das Papier- als auch für das E-Rezept.
Die Angabe des Dummy-Wertes (999999991) sollte ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig werden.
Da nach wie vor der Dummy-Wert genutzt wird und aktuell nicht absehbar ist, ob und wann echte LANR für jeden Zahnarzt vergeben werden, konnten sich die ABDA mit dem GKV-SV darauf verständigen, dass bis auf Weiteres jedes Rezeptgut auch mit dem Dummy-Wert akzeptiert und nicht retaxiert wird.
Während oder nach der Arzneimittelabgabe erstellt die Apotheke den elektronischen Abgabedatensatz, welcher alle relevanten Informationen für die Abrechnung enthält. Welche Informationen relevant sind, wird in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V, Anlage 1, § 2 Absatz 2, sowie den Technischen Anlagen festgelegt. Die Software der Apotheken gibt dies dem Apotheker vor.
Zunächst muss der Apotheker die elektronische Verordnung, den elektronischen Abgabedatensatz und die Quittung an sein Apothekenrechenzentrum (ARZ) übermitteln. Das ARZ erstellt aus den übermittelten Daten den elektronischen Abrechnungsdatensatz nach den Vorgaben der TA1/TA3/TA7.
Die ARZ reichen das E-Rezept, den elektronischen Abgabedatensatz und den Abrechnungsdatensatz als Sammelrechnungen über einen sog. Konverter an die Kassen. Die Quittung aus dem Fachdienst der gematik muss ebenfalls übermittelt werden, allerdings nicht über den Konverter.
Die Abrechnungsfrist entspricht der Frist des Muster 16. Nach § 4 Absatz 1 der Anlage 1 (Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3) rechnen Apotheken ihre Leistungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen ab.
(Quelle: DAV)
Bei der Einstellung von E-Rezepten in den Fachdienst werden bereits ohne den Valiator die Eingaben auf inhaltliche Vollständigkeit und Korrektheit überprüft. Der Referenzvalidator hat eine andere Funktion. Er überprüft, ob der erstellte Datensatz mit den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband zu den Verordnungsdaten sowie den Vorgaben des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) und des GKV-Spitzenverbandes zu den Abgabedaten auf technischer Ebene übereinstimmt.
Da die einzelnen Software-Anwendungen die Vorgaben noch leicht unterschiedlich interpretieren und umsetzen können, dient der Referenzvalidator als Kontrollinstanz, um die Einhaltung der technischen Standards zu gewährleisten.
Auf diese Weise ist ein zusätzlicher Schutz vor Retaxationen gegeben, da die Krankenkassen die Datensätze kaum mehr aus technischen Gründen beanstanden können.
Der Referenzvalidator wird voraussichtlich gegen Ende 2022 zur Verfügung stehen.
Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen können, erhalten einen Token-Ausdruck. Der Tokenausdruck wird automatisch über die Praxissoftware erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden. Der Ausdruck ist damit kein gültiges E-Rezept oder rechtsgültiges (und geldwertes) Dokument, sondern nur Trägermedium. Der Token-Ausdruck dient nur zur Einlösung des E-Rezeptes und enthält beispielsweis auch keine Krankenkasseninformation oder Adressdaten des Patienten/der Patientin.
Der Token (alternativ QR-Code oder Data-Matrix-Code) ist der Zugriffsschlüssel auf die elektronische Verordnung, die durch den Arzt/die Ärztin erstellt wird. Der Token selber enthält keine Patienten- oder Verordnungsinformationen, sondern ermöglicht nur den Zugriff auf das E-Rezept, das in einen Fachdienst der Telematikinfrastruktur/E-Rezept-Speicher sicher und verschlüsselt abgelegt ist.
Der Token kann entweder an die E-Rezept-App übergeben oder in Form eines Ausdrucks dem Patienten/der Patienten ausgehändigt werden.
Bei der Quittung handelt es sich um die digitale Bestätigung durch den Fachdienst der Telematikinfrastruktur, dass der Apotheker/die Apothekerin eine konkrete elektronische Verordnung an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit bedient und das verordnete Arzneimittel abgegeben hat. Die Quittung ist essentieller Bestandteil für den Zahlungsanspruch des Apothekers/der Apothekerin gegenüber der Kasse, da damit die Abgabe an den/die Versicherte/n bestätigt wird.
Zum Abschluss der Abgabe stellt der Apotheker/die Apothekerin dem/der Versicherten Informationen über das abgegebene Medikament bereit (MedicationDispense) und erhält als Ergebnis automatisiert die signierte Quittung aus dem Fachdienst der gematik, die in den Abrechnungsprozessen gegenüber dem Apothekenrechenzentrum bzw. der Krankenkasse als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Verordnungsvorganges des Fachdienstes verwenden wird.
Vertraglich haben DAV und GKV-SV rein vorsorglich ein größeres Zeitfenster für den Abruf der Quittung vereinbart.
Nach Abgabe des Arzneimittels hat das Abrufen der Quittung aus dem Fachdienst der Telematikinfrastruktur im Regelfall spätestens bis zum Ende des folgenden Werktages zu erfolgen. In Ausnahmefällen (Störung der Telematikinfrastruktur) ist es erlaubt, den Abruf der Quittung nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen.
(Quelle: DAV)
Die Komfortsignatur ermöglicht das Signieren mehrerer Dokumente über einen längeren Zeitraum mit einer einmaligen PIN-Eingabe. Innerhalb von maximal 24 Stunden können auf diese Weise bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge oder Rezeptänderungen ausgeführt werden, ohne dass eine Authentifizierung mit dem HBA erforderlich ist. Die Verfügbarkeit der Komfortsignatur hängt vom jeweiligen Softwarehaus ab.
Auch im Rahmen des E-Rezeptes muss der verordnende Arzt eine sog. Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V ausstellen können.
Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss, sieht § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V vor, dass die erneute Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsfrei ist. Dafür ist eine Kennzeichnung dieser Verordnung notwendig.
In der Regel dürfte die Verordnungssoftware der Ärzte dafür Sorge tragen, dass im Falle der Ersatzverordnung die Befreiung von der Zuzahlungspflicht kenntlich gemacht wird.
Die Kennzeichnung einer E-Ersatzverordnung wird durch die Apothekensoftware angezeigt.
In der Apotheke wiederum muss ebenfalls der Abgabedatensatz entsprechend gekennzeichnet werden.
Nach den Vorgaben der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V muss hier zunächst mit einem sog. Zusatzattribut – hier der Schlüssel 8 – dokumentiert werden, dass es sich um eine Ersatzverordnung handelt.
Sollte sich wider Erwarten eine Zuzahlungspflicht aus der Ersatzverordnung ergeben, kann bei der Abgabe mit dem Zusatzattribut 15= “von der Zuzahlungspflicht befreit” mit dem Schlüssel „1“= „ja“ aktiv eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.
Private Krankenversicherungen könnten auf freiwilliger Basis bereits an der Umstellung auf E-Rezept teilnehmen. Da aber zum einen Privatversicherte in der Regel keine Krankenversicherungskarte haben und zudem insbesondere die Prozesse der Rechnungsstellung, Abrechnung und Erstattung noch nicht ausgearbeitet sind, ist derzeit nur eine freiwillige Nutzung möglich.
Zum Thema elektronische Verordnungen für PKV-Versicherte verweisen wir auf den Abschnitt „E-Rezept für PKV-Versicherte“.
Die E-Rezept-App der gematik steht kostenlos bei Google-Play, im App-Store sowie der Huawei AppGallery zur Verfügung. Für die Nutzung der App wird ein Smartphone mit mindestens iOS 14 oder Android 7-Betriebssystem benötigt. Darüber hinaus ist eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit NFC-Schnittstelle sowie eine persönliche PIN erforderlich, um den vollen Funktionsumfang der App nutzen zu können. Beides erhalten die Versicherten über ihre Krankenkasse. Damit die Anmeldung über die Gesundheitskarte funktioniert, muss auch das Smartphone NFC-fähig sein. NFC steht für „Near Field Communication“ und bedeutet eine kontaktlose Übertragung über geringe Distanz. Durch die eingeschränkte Reichweite gilt NFC als sehr sicher.
Wenn der Patient/die Patientin den Token-Ausdruck der Apotheke überlässt, ist dieser aufgrund der datenschutzrechtlich relevanten Informationen datenschutzkonform zu entsorgen. Hierzu sollte ein Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P4 zum Einsatz kommen.
Eine Störung oder ein Ausfall des Internetanschlusses führt in allen Bereichen des privaten und wirtschaftlichen Lebens zu Problemen. Apotheken sind hierbei gleichermaßen betroffen, beginnend bei der bargeldlosen Kartenzahlung bis hin eben zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und damit Belieferung von E-Rezepten. Zwar kann im „normalen“ Alltag oftmals ein Smartphone als mobiler Hotspot (über Mobilfunkverbindung) eine fehlende Internetanbindung überbrücken, dies ist im Apothekenkontext aber aufgrund der technischen Infrastruktur nicht möglich. Hier bietet sich eine Backup-Lösung an, die statt des vom Ausfall betroffenen klassischen DSL-Routers auf einen zweiten LTE-Router zurückgreift. Sprechen Sie für eine solche Lösung Ihr Softwarehaus an.
Eine Störung oder ein Ausfall des Internetanschlusses führt in allen Bereichen des privaten und wirtschaftlichen Lebens zu Problemen. Apotheken sind hierbei gleichermaßen betroffen, beginnend bei der bargeldlosen Kartenzahlung bis hin eben zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und damit Belieferung von E-Rezepten. Zwar kann im „normalen“ Alltag oftmals ein Smartphone als mobiler Hotspot (über Mobilfunkverbindung) eine fehlende Internetanbindung überbrücken, dies ist im Apothekenkontext aber aufgrund der technischen Infrastruktur nicht möglich. Hier bietet sich eine Backup-Lösung an, die statt des vom Ausfall betroffenen klassischen DSL-Routers auf einen zweiten LTE-Router zurückgreift. Sprechen Sie für eine solche Lösung Ihr Softwarehaus an.
Ohne einen gültigen Token kann das Rezept nicht eingelöst werden. Geht der Papierausdruck mit den Rezept-Token verloren oder sind die Rezept-Token unlesbar, so muss in der Arztpraxis ein neuer Ausdruck erstellt werden. Alternativ kann das E-Rezept auch in der E-Rezept-App der gematik eingesehen und eingelöst werden.
Folgende Angaben müssen zwingend auf einer Verordnung vorhanden sein:
- Bezeichnung der Krankenkasse oder Kostenträgerkennung
- Name mit Geburtsdatum (und Anschrift bei BtM-Verordnung) des Versicherten oder die Versichertennummer
- Ausstellungs- bzw. Ausfertigungsdatum
- Elektronische Signatur der verschreibenden Person
- Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person oder die lebenslange Arztnummer
- Betriebsstättennummer (BSNR).
Seit dem 1. Mai 2023 kann ein fehlender Eintrag allerdings aufgrund einer Ergänzung in §17 Absatz 6 durch die Apotheke geheilt werden. Zudem ist die BSNR keine Pflichtangabe bei Entlassverordnungen, Rehaverordnungen, Verordnungen aus Krankenhäusern, UV-Abrechnungen, handschriftlichen Verordnungen sowie Verordnungen im ärztlichen Notdienst (Noctu).
Nicht zwingend erforderlich sind hingegen die folgenden Namensangaben
- Status des Versicherten
- Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 8, und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend
- Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
- Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend
- Kennzeichnung der Gebührenpflicht oder der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend
- Dosierung oder Hinweis auf eine Dosierungsanweisung (z. B. „Dj“)
In NRW dürfen seit dem 1. Mai 2023 fehlende Angaben von Dosierungsanweisungen auf der Verordnung nicht mehr von den Primärkrankenkassen als Retaxierungsgrund geltend gemacht werden. - Kennzeichnung nach BtMVV, soweit zutreffend
Die offizielle App für die Einlösung der E-Rezepte wird von der gematik zur Verfügung gestellt und heißt „Das E-Rezept“. Bislang ist die E-Rezept-App der gematik die einzige App, die den Rezeptschlüssel (auch Rezept-Code, Data-Matrix-Code oder Token) ohne Medienbruch an die Apotheke weiterleiten kann. Das Rezept gelangt direkt zur Weiterverarbeitung in das Warenwirtschaftssystem der Apotheke. Über den Verzeichnisdienst der gematik sind alle Apotheken mit Anschluss an die Telematikinfrastruktur automatisch in der App gelistet. Darüber hinaus ist die App der gematik kostenfrei und zur Neutralität verpflichtet.
Bei den Apps anderer Anbieter (z.B. gesund.de) wird der Rezeptschlüssel in Form eines QR-Codes als Foto versendet und muss dann separat eingescannt bzw. eingelesen werden. Zudem werden gegebenenfalls eine Registrierung und der Abschluss eines Servicevertrags beim Anbieter erforderlich, um in der App gelistet zu sein.
Welche Apps sich zukünftig auf dem Markt durchsetzen werden, ist zurzeit noch offen.
Aktuell wird weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme sichergestellt, dass alle Verordnungen valide sind. Bei folgenden Verordnungen ist Vorsicht geboten, diese sollten im Zweifel nicht vom Apotheker bedient werden:
- Der ausstellende und der signierende Arzt sind nicht identisch. Diese Verordnungen entsprechen nicht der AMVV und sollten seitens des Apothekers abgelehnt werden.
- Das Ausstellungs- und Signaturdatum der Verordnung fallen auseinander. Auch hier sollte die Verordnung abgelehnt und auf die Neuausstellung durch den Arzt gedrängt werden.
- Bei der PZN-Verordnung werden neben der PZN auch noch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Mittels angegeben. Wenn diese von den Angaben im ABDATA-Artikelstamm abweichen, könnte es von den Kassen als unklare Verordnung angesehen und retaxiert werden. Es ist nicht bekannt, ob die Warenwirtschaftssysteme der Apotheken überhaupt die Angaben aus der elektronischen Verordnung oder nur die Informationen zur PZN aus dem Artikelstamm anzeigen. Es besteht die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Umgruppierung der Normpackungsgrößen innerhalb des Quartals alle betroffenen Verordnungen widersprüchlich und damit erst nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden dürften.
Im ersten Schritt seit dem 1.1.2022 werden zunächst verschreibungspflichtige Arzneimittel (zu Lasten der GKV) auf das E-Rezept umgestellt.
Dabei sind als Verordnungstypen sowohl die Verordnung von Fertigarzneimitteln, Rezeptur- als auch Freitextverordnungen möglich.
Das Muster 16 insgesamt wird sukzessive abgelöst werden. Für die unterschiedlichen Verordnungs- und Rezepttypen gibt es einen Stufenplan.
In folgenden Fällen sind zunächst keine E-Rezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der Versichertenstammdaten im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen („Gesundheits-Apps“)
Diese Verordnungen sollen in weiteren Ausbaustufen des E-Rezepts folgen. Per Klick auf die Grafik öffnet sich die der derzeitige Planungsstand.
Zum Thema elektronische Verordnungen für PKV-Versicherte verweisen wir auf den Abschnitt „E-Rezept für PKV-Versicherte“.
Jeder Approbierte sollte einen HBA besitzen, da dieser für die vollumfängliche Verarbeitung der E-Rezepte erforderlich ist. So müssen Änderungen am Rezept mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der HBA ermöglicht eine rechtsgültige Signatur und entspricht der handschriftlichen Unterzeichnung. Daher sollte er nicht ohne Bedacht an andere Personen weitergereicht werden. Insbesondere für Vertretungssituationen oder Notdienste sollte ein eigener HBA zur Verfügung stehen.
Aufgrund der freien Apothekenwahl und um die Wettbewerbsneutralität zu wahren, werden auch ausländische Versandapotheken in der E-Rezept-App der gematik gelistet.
Ja, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Hierzu gibt es einen Stufenplan. Demnach sollen BTM und T-Rezepte ab dem 1.7.2025 digitalisiert werden, Heil- und Hilfsmittel erst ab dem 1.1.2027 bzw. 1.7.2027. Per Klick auf die Grafik öffnet sich die der derzeitige Planungsstand.
In folgenden Fällen sind zunächst keine E-Rezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der Versichertenstammdaten im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen („Gesundheits-Apps“)
Diese Verordnungen sollen in weiteren Ausbaustufen des E-Rezepts folgen.
Zum Thema elektronische Verordnungen für PKV-Versicherte verweisen wir auf den Abschnitt „E-Rezept für PKV-Versicherte“.
Sofern die Verordnung strukturiert erfolgt (vgl. auch „Freitextverordnung“), ist in der Regel technisch sichergestellt, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierung oder das Kennzeichen, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, durch die Arztpraxis angegeben ist.
Gemäß dem Wortlaut der AMVV darf die Dosierungsangabe fehlen, wenn die Abgabe direkt an den Verschreibenden erfolgt.
In NRW dürfen seit dem 1. Mai 2023 fehlende Angaben von Dosierungsanweisungen auf der Verordnung nicht mehr von den Primärkrankenkassen als Retaxierungsgrund geltend gemacht werden.
Ob Ihre Apothekensoftware bei Ihnen erfasste Stammkunden automatisch erkennt, hängt von der Umsetzung durch das Softwarehaus ab. In der Regel sollte das immer dann reibungslos funktionieren, wenn die Versichertennummer im Kundenstamm gespeichert ist oder auch über den erfassten Namen und das Geburtsdatum.
Einen strukturierten Datensatz für diesen Verordnungsbereich gibt es derzeit noch nicht. Denkbar ist der Weg, dies als Freitext-Verordnung zu verschreiben.
Seit dem 1. April 2023 können Ärzt*innen das sogenannte Wiederholungsrezept mittels E-Rezept ausstellen. Auf einem Muster-16-Rezept ist das nicht erlaubt.
Das Wiederholungsrezept oder auch die Mehrfachverordnung kann nach der Erstabgabe bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen. Dabei wird für jede Abgabe ein eigenes E-Rezept erstellt, so dass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte ((Erstabgabe und bis zu drei wiederholte Abgaben) beinhalten kann (Kennzeichnung jeder Verordnung auf dem Token-Ausdruck als bspw. 1/4, 2/4, 3/4, 4/4).
Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der ausstellende Arzt den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen. Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vorgeben.
Der Patient erhält für jede Wiederholung einen eigenständigen E-Rezept-Token. Daher können alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden. Der Fachdienst der gematik sperrt automatisch die Teile der Mehrfachverordnung, deren Einlösezeitraum noch nicht gültig ist.
In der Apotheke gilt der einzelne Teil einer Mehrfachverordnung als ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept, d.h. nach erfolgter Abgabe wird der Abgabedaten- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt.
Gesetzlich ist die Mehrfachverordnung wie folgt geregelt:
- § 31 Absatz 1b SGB V
- § 11 Absatz. 2a AM-RL des GB-A
- § 4 Absatz 3 AMVV.
HBA-Inhaber*innen können allein unter Einsatz des HBA eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen. Dazu muss der HBA in eines der verfügbaren Kartenlesegeräte gesteckt sein. Die Signatur wird dann durch Eingabe der individuellen PIN gesetzt.
Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer einzigen PIN-Eingabe auch mehrere E-Rezepte signiert werden. Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe erfolgen. Anschließend können – je nach Konfiguration – bis zu 250 E-Rezepte innerhalb von 24 Stunden in der Apotheke signiert werden, ohne dass die PIN erneut eingegeben werden muss.
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dieser technischen Möglichkeiten des HBA erfolgt durch Ihr Apothekensoftwarehaus.
Apotheken, die ein E-Rezept – beispielsweise aufgrund eines Lieferengpasses – nicht zeitnah beliefern können, müssen dieses aktiv in den Fachdienst der gematik zurückgeben. Das E-Rezept ist ansonsten von keiner anderen Apotheke abruf- und belieferbar.
Hat der Apotheker oder die Apothekerin Korrekturbitten oder Rückfragen an den Arzt oder die Ärztin, so kann dies wie bisher per Telefon erfolgen. Ein korrigiertes bzw. neu ausgestelltes Rezept kann dann über einen gesicherten Kommunikationskanal wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) direkt von der Arztpraxis an die Apotheke übermittelt werden.
Alle Apotheken, die über eine SMC-B mit der Telematikinfrastruktur verbunden sind, werden automatisch in der E-Rezept-App der gematik mit Namen und Anschrift aufgeführt. Diese Stammdaten können nicht unmittelbar geändert werden. Alle zusätzlichen Informationen (Mehrwertinformationen) können über die DAV-Website mein-apothekenportal.de eingetragen und angepasst werden. Nach einer Registrierung im Portal haben Sie die Möglichkeit, Bestelloptionen wie Botendienst oder Versand, Öffnungszeiten und gesprochene Sprachen zu hinterlegen.
Über das Praxisverwaltungssystem (PVS) des Arztes/der Ärztin wird das E-Rezept im Fachdienst der gematik elektronisch signiert und sicher abgelegt. Von dort ruft die gematik E-Rezept-App des Patienten/der Patientin die entsprechenden Informationen ab und zeigt dann den Token mit den grundlegenden Verordnungsdaten an.
Pharmazie-Ingenieur*innen und Vorexaminierte können – analog zum Vorgehen bei der Muster-16-Belieferung – E-Rezepte abgeben. Im Abgabeprozess ist zum einen über das Apothekenverwaltungssystem sichergestellt, dass nachvollziehbar ist, wer der/die Abgebende war.
Im Abgabeprozess können auch wie bisher alle erforderlichen Ergänzungen, Korrekturen und Heilungen des E-Rezeptes vorgenommen werden.
Das notwendige abschließende qualifizierte elektronische Signieren wird dann durch eine* HBA-Inhaber*in vorgenommen.
Für das E-Rezept gelten die gleichen gesetzlichen Fristen wie für das Muster 16. Innerhalb von 28 Tagen kann das E-Rezept zu Lasten der GKV eingelöst werden. Ein Überschreiten der Frist ist nach dem Rahmenvertrag analog dem Muster 16 möglich. (vgl. Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Stand: 1. Oktober 2021 (PDF, 818 KB) Das E-Rezept verbleibt 100 Tage nach dem Ausstellungs- bzw. letzten Änderungsdatum im Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Danach wird es automatisch gelöscht und steht nicht mehr zur Verfügung.
Ein zügiges Einreichen der E-Rezepte zur Abrechnung und Auszahlung ist empfehlenswert.
Analog zu der bisherigen Regelung zum Muster-16-Formular muss auch beim E-Rezept die Einreichung erfolgen. Nach § 4 Absatz 1 der Anlage 1 (Abrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3) rechnen Apotheken ihre Leistungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen ab.
Es gibt derzeit kein festgesetztes Enddatum. Das Muster 16 ist insbesondere als Ersatzverfahren (etwa bei Störfällen) vorgesehen.
Zu den Störfällen erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
„Nach der verbindlichen Einführung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 1. Januar 2024 können Ärzte in bestimmten Fällen weiterhin das Rezeptformular (Muster 16) nutzen. Dies ist unter anderem bei technischen Störungen erlaubt, wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt ist.“ (Quelle: www.kbv.de/html/1150_66011.php)
Wichtig zu wissen: Unabhängig davon, warum eine Muster-16-Verordnung zu Ihnen in die Apotheke gelangt. Das Muster 16 ist immer durch Sie einlösbar und abrechenbar. Sie haben hier keinerlei Verpflichtung, die Hintergründe für die Muster-16-Verordnung zu prüfen.
Bringt der Patient/die Patientin den Token im Ausdruck mit, ist dies natürlich kein Problem. In diesem Fall nehmen Sie den Ausdruck entgegen und scannen den Token wie zu den regulären Öffnungszeiten. Hat der Patient/die Patientin den Token auf dem Smartphone, ist etwas „Kreativität“ gefragt, da es derzeit nach unserem Kenntnisstand für diesen Anwendungsbereich keine kabellosen Scanner gibt, die hier zum Einsatz kommen können. Entweder händigt Ihnen der Patient/die Patientin vorübergehend das Smartphone aus oder Sie müssen alternativ mit einem eigenen Smartphone den Token abfotografieren und dann über den Handscanner/securPharm-Scanner einlesen.
Der Zuzahlungsstatus ist grundsätzlich zwischen Versicherter/Versichertem und der Krankenkasse zu klären.
Die Zuzahlungsbefreiung wird von der Krankenkasse im Stammdatensatz der/des Versicherten erfasst. Im Zuge des Arztbesuchs erfolgt in der Regel zumindest einmal im Quartal ein Abgleich der Versichertenstammdaten.
Ist der Status nicht aktuell hinterlegt, kann dies sowohl in der Arztpraxis als auch in der Apotheke erfasst und dokumentiert werden.
Für die Änderung der Zuzahlungspflicht wurde eine schlanke Lösung gefunden: Wenn in der Apotheke festgestellt wird, dass ein gegenüber der elektronischen Verordnung abweichender Zuzahlungsstatus vorliegt, kann dies bei den Zusatzattributen angegeben werden (Gruppe 15, Schlüssel: 0=nein, 1=ja).

Diese Änderung gilt nach Verständnis der Vertragspartner (DAV und GKV-SV) nicht als Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronische signiert werden.
Bei Freitextverordnungen – das leitet sich bereits aus der Bezeichnung ab – kann keine strukturierte Überprüfung von Daten erfolgen, so dass hier noch die Aufmerksamkeit der Apothekenmitarbeiter*innen erforderlich ist. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass im Zuge der Einführung aktuell nur verschreibungspflichtige Arzneimittel (zu Lasten der GKV) als E-Rezept eingeführt werden. Eine Nutzung des Freitextfeldes für andere Verordnungstypen ist demnach nicht zulässig.
Andere Verordnungstypen werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Blutprodukten
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de),
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
(Quelle der Aufstellung: Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informiert Zahnärztinnen und Zahnärzte über die korrekte Nutzung der Freitextverordnung beim E-Rezept.
https://www.kzbv.de/elektronisches-rezept.1392.de.html
(bis zum Punkt „FAQ zum Inhalt einer Freitext-Verordnung im zahnärztlichen Bereich“ herunterscrollen)
Hilfestellungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der gematik finden Sie auch hier.
Da Pflegeheime derzeit noch nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und die komplexeren Prozesse noch nicht vollständig ausgestaltet und definiert sind, wird die Abwicklung zunächst über den Token-Ausdruck zum E-Rezept erfolgen.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) erläutert hierzu:
Die Nutzung von KIM ist aktuell kein zugelassener Übermittlungsweg für den Regelfall. Von der gematik spezifizierte und durch die Gesellschafter beschlossene Übermittlungswege sind
- die Nutzung der App,
- der Ausdruck eines Papiertokens und
- der Abruf des E-Rezeptes über die eGK.
Die regelhafte Zuweisung von E-Rezepten via KIM kann auch das Zuweisungs- und Makelverbot aushebeln, so dass hier große Vorsicht geboten ist.
Für die Übertragung eines E-Rezepte-Tokens durch einen Leistungserbringer via KIM an Pflegeeinrichtungen gilt: Rechtlich unzulässig ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.
Rechtlich zulässig kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die E-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt gegenüber den Ärzt*innen klar:
„Wie beim Papierrezept gilt auch für das E-Rezept: Ärztinnen und Ärzte dürfen Rezepte nicht per Direktzuweisung an die Apotheke übermitteln. Dies ist selbst auf ausdrücklichen Patientenwunsch gesetzlich nicht erlaubt, auch wenn die Übertragung mit einem sicheren KIM-Dienst erfolgt. Zu den wenigen Ausnahmen von dieser Bestimmung gehört die Zubereitung von Zytostatika. Hier dürfen Ärzte die Apotheke direkt beauftragen.
Da eine Direktzuweisung des Arztes an die Apotheke gesetzlich verboten ist, kommt den Pflegeeinrichtungen bei der Rezeptübermittlung eine zentrale Rolle zu. Dies gilt beim eRezept gleichermaßen.“ (Quelle: KBV, www.kbv.de/html/1150_66011.php)
Im übrigen weist die KB
V an derselben Stelle daraufhin, dass die Arztpraxen gesetzlich verpflichtet sind, einen Token-Ausdruck zu erstellen:

(Quelle: www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_eRezept.pdf, hier Seite 3)
Da derzeit noch keine mobile Anbindung (etwa für Hausbesuche) von Ärzten an die Telematikinfrastruktur existiert und auch Pflegeheime noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden sind, erfolgt die Abwicklung bis auf Weiteres weiterhin über das Muster 16.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert wie folgt:
„Muster 16 darf in bestimmten Fällen weiterhin genutzt werden […] Auch bei Hausbesuchen verwenden Ärztinnen und Ärzte weiterhin das Papierrezept. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich. Wenn im Ersatzverfahren die Versichertennummer nicht bekannt ist, wird ebenfalls weiterhin das Muster 16 verwendet.“ (Quelle: www.kbv.de/html/1150_66011.php)
Die Botendienst- und Versandoptionen einer Apotheke können über die DAV-Website mein-apothekenportal.de in der E-Rezept-App der gematik verfügbar gemacht werden. Die Angabe ist freiwillig. Für den Botendienst kann ein Radius für das Liefergebiet angegeben werden. Für einen inländischen Versandhandel kann der Name und die Website des Webshops angegeben werden. Hier ist keine direkte Anbindung an den Webshop vorgesehen. Der postalische Versand von Arzneimitteln erfordert eine Versandhandelserlaubnis.
In der E-Rezept-App der gematik muss bei der Wahl des Botendienstes sowie der digitalen Zuweisung eine Telefonnummer hinterlegt werden. Auf diese Weise kann die Apotheke mit dem Patienten oder der Patientin in Verbindung treten, sofern eine pharmazeutische Beratung erforderlich ist. Außerdem kann die Chatfunktion genutzt werden, die Bestandteil des E-Rezept-Moduls Ihrer Apothekensoftware sowie der E-Rezept-App der gematik ist.
Sobald das E-Rezept über die E-Rezept-App einer Apotheke verbindlich zugewiesen wurde, ist es für die Weiterleitung und Bearbeitung/Belieferung in einer anderen Apotheke gesperrt. Dasselbe gilt, sobald in einer Apotheke der E-Rezept-Token (QR-Code) eingescannt worden ist. Das Apothekensystem/Warenwirtschaftssystem zeigt Ihnen unmittelbar an, ob das E-Rezept noch gültig ist.
Bisher ist es nicht vorgesehen, dass die aktuellen Notdienste in der E-Rezept-App der gematik erfasst werden.
Nein. „Änderungen“ – oder genauer Ergänzungen und Korrekturen – (siehe Frage „Können Änderungen am E-Rezept vorgenommen werden?“) am E-Rezept werden nicht in das Praxisverwaltungssystem (PVS) zurückgespielt.
Die Smartphones müssen über einen NFC-Chip verfügen. Kann man mit dem Smartphone auch kontaktlos bezahlen, so hat der Hersteller den entsprechenden Chip eingebaut. In Android kann die NFC-Funktion unter den Verbindungseinstellungen an- und ausgeschaltet werden. Alle iPhones ab Version 6 sind prinzipiell NFC-fähig. Je nach iPhone-Modell gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die NFC-Funktion zu nutzen: Bis zum iPhone 7 muss eine zusätzliche NFC-App installiert werden. Vom iPhone 7 bis zum iPhone 11 wird keine zusätzliche NFC-App benötigt, im Kontrollzentrum muss aber die NFC-Funktion aktiviert werden. Alle neueren Modelle verfügen automatisch über eine aktivierte NFC-Funktion.
Um alle Funktionen bei der E-Rezept-App der gematik nutzen zu können, muss die elektronische Gesundheitskarte NFC-fähig sein. Man erkennt eine NFC-fähige Gesundheitskarte an der 6-stelligen CAN (Card Access Number), die sich unter dem schwarz-rot-gelben Streifen befindet. Zusätzlich deutet ein WLAN-ähnliches Icon auf eine NFC-Schnittstelle hin.
Zurzeit sind noch viele alte Gesundheitskarten im Umlauf, die NFC nicht unterstützen. Alle zukünftig ausgestellten Gesundheitskarten werden jedoch NFC-fähig sein.

