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Berufskollegs

Wir informieren Sie an dieser Stelle u.a. darüber, an welchen Orten es PKA-Fachschulklassen gibt, wie das Verhältnis „Arbeitszeit und Berufsschule“ geregelt ist oder was im Falle eines Berufsschulwechsels zu beachten ist.


Nachfolgend sind alle Berufskollegs des Kammerbezirks Westfalen-Lippe, an denen eine PKA-Fachklasse eingerichtet ist, aufgeführt.

  • Bielefeld

Rudolf-Rempel-Berufskolleg
An der Rosenhöhe 5
33647 Bielefeld
Tel.: 0521 5154-10
www.rrbk.de

  • Dortmund

Robert-Schuman-Berufskolleg
der Stadt Dortmund
Emil-Moog-Platz 15
44137 Dortmund
Tel.: 0231 50231-80
www.rsbk-do.de

  • Gelsenkirchen

Berufskolleg am Goldberg
Goldbergstraße 58 – 60
45894 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 402443-10
www.bkamgoldberg.de

  • Hagen

Berufskolleg der Stadt Hagen
Kaufmannsschule I
Springmannstraße 7
58095 Hagen
Tel.: 02331 34815-12
www.k1-hagen.de

  • Herne

Mulvany Berufskolleg
Westring 201
44629 Herne
Tel.: 02323 162631
www.mulvany-berufskolleg.de

  • Münster

Hansa-Berufskolleg Münster
Hansaring 80
48155 Münster
Tel.: 0251 608090
www.hansa-berufskolleg.de

Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten bezüglich der Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeits- bzw. Ausbildungszeit die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Freistellung für die Berufsschule

Nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit. Die bisher geltende Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht besteht seit dem 1.1.2020 nicht mehr. Für beide Gruppen gilt die gleichlautende Regelung, die sich für Minderjährige aus § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für Erwachsene aus dem neu geschaffenen § 15 BBiG ergibt.

Beschäftigung vor Berufsschulbeginn

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Beschäftigung nach Berufsschulende

Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen. Der Berufsschulbesuch ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.

Beispiel 1:

Die betriebliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Donnerstag jeweils 7 h 30, freitags nur 6 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit beträgt daher 7 h 12 min. Der Auszubildende muss freitags zur Berufsschule, diese dauert 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Der Berufsschulbesuch ist mit 7 h 12 anzurechnen, auch wenn die betriebliche Ausbildungszeit am Freitag “nur” 6 Stunden beträgt. Der Auszubildende hat an den anderen Tagen einen Freistellungsanspruch von insgesamt 1 h 12 min.

Beispiel 2:

Der über 5-stündige Berufsschultag ist montags. Montags wird im Ausbildungsbetrieb nicht gearbeitet. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden (Dienstag bis Samstag jeweils 8 Stunden). Der Berufsschulbesuch ist also mit 8 Stunden anzurechnen, auch wenn der Berufsschultag außerhalb der Ausbildungszeit liegt. Der Auszubildende kann also nur noch 32 Stunden im Betrieb ausgebildet werden.

Der zweite Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegezeit) angerechnet.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (§ 15 Abs. 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.

Auszubildende, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres mit der Ausbildung beginnen, sind gemäß § 11 Schulpflichtgesetz des Landes NRW auch nach zwischenzeitlicher Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Berufsschulpflichtige Auszubildende sind nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vom Ausbildenden an einem Berufskolleg, an dem eine PKA-Fachklasse eingerichtet ist, anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über die Homepage des entsprechenden Berufskollegs.