Wir stellen Ihnen hier eine umfangreiche Fragen- und Antwort-Sammlung (FAQ) rund um die Einführung der eletronischen Patientenakte für alle (ePA) zur Verfügung.
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FAQ: ePA
Die Patientenakten werden von den Krankenkassen ab dem 15. Januar Schritt für Schritt angelegt. Zuerst folgt eine kontrollierte Inbetriebnahme mit sehr wenigen Akten. Anschließend werden die alten ePA-Akten (bis zu 1,9 Millionen) in das neue System überführt. Danach erfolgt die Anlage der Akten in den Modellregionen und erst dann die deutschlandweite Ausstattung.
Insgesamt geht die gematik von ca. vier Wochen für die Anlage aller Patientenakten in Deutschland aus.
(Quelle: gematik.de)
Versicherte benötigen keine ePA-App, damit die ePA von Leistungserbringern befüllt und eingesehen werden kann.
Die ePA-App ist jedoch essentiell, wenn Versicherte oder deren Vertreter*innen eigenständig die Daten in der ePA einsehen oder z. B. Zugriffsberechtigungen verwalten möchten.
Siehe auch „Kann der Versicherte die Zugriffsberechtigungen auf seine Daten steuern?„
Der Start in den Modellregionen Hamburg & Umgebung sowie Franken wird wie geplant ab dem 15. Januar erfolgen. Mit den zusätzlichen Maßnahmen, die als Reaktion auf die des Chaos Computer Clubs offengelegten Sicherheitslücken umgesetzt werden, steht dem Start in den Modellregionen zum 15. Januar nichts entgegen. Die ePA für alle kann dann, so die gematik weiter, sicher in Praxen, Krankenhäusern, Apotheken in den Modellregionen und natürlich von Patientinnen und Patienten genutzt werden.
(Quelle: gematik)
Die Pilotierungsphase in den Modellregionen, die ab dem 15.1.2025 beginnt, ist auf mehrere Wochen angesetzt. Nach erfolgreichem Abschluss und Erfüllung der Sicherheitsvoraussetzungen, startet die bundesweite Einführung. Der genaue Termin für den bundesweiten Rollout steht noch nicht fest. Dazu werden das BMG und wir transparent kommunizieren.
In der Pressekonferenz zum Start der Testung in den Modellregionen am 15.1.2025 teilte Bundesgesundheitsminister mit, dass er mit einem Start des bundesweiten Rollouts der ePA für alle „im März oder April“ rechne. (vgl. Berichterstattung in der Pharmazeutischen Zeitung online)
(Quelle: gematik)
Ja. Dokumente aus der ePA können mit Zustimmung der Patient*innen in der lokalen Kundendatei eines Apothekensoftwaresystems abgelegt werden.
(Quelle: ABDA)
Die Versicherten können bei ihrer Krankenkasse schon vor der Anlage der ePA-Akte widersprechen. Die Krankenkassen haben dazu ein bürgerfreunbdliches Verfahren eingerichtet.
Auch nach der Zurverfügungstellung der ePA kann dieser jederzeit widersprochen werden. Der Widerspruch kann dann u.a. über die ePA-App vorgenommen werden.
Die Versicherten haben zudem die Option, einen Widerspruch aufzuheben und sich nachträglich doch für die ePA zu entscheiden.
(Quelle: BMG)
Patientinnen und Patienten können die Zugriffsberechtigungen auf ihre Gesundheitsdaten sehr fein steuern. Dabei besteht die Möglichkeit, Zugriffe sowohl zeitlich als auch inhaltlich zu begrenzen.
Über die ePA-App können Versicherte einzelnen Praxen, Krankenhäusern oder Apotheken den Zugriff auf die Daten entziehen. Die betroffenen Einrichtungen können dann weder Einsicht in die Akte nehmen noch Dokumente einstellen.
Zudem können die Versicherten einzelne Dokumente verbergen oder löschen.
(seit dem 15.07.2025) Die/Der Versicherte kann über die ePA-App auswählen, ob sie/er die Medikationsliste für bestimmte Einrichtungen (etwa Apotheken) verbirgt. Bislang galt, dass die Medikationsliste entweder für alle Einrichtungen sichtbar oder verborgen war.
(Quelle: BMG, KBV, gematik)
Versicherte benötigen nicht zwingend eine ePA-App, um die ePA nutzen zu können. Sofern der ePA nicht widersprochen wurde, wird sie im Versorgungsalltag mit medizinischen Dokumenten und Gesundheitsdaten befüllt.
Ohne ePA-App oder PC können die Versicherten ihre Daten allerdings weder selbst einsehen noch Daten eintragen oder Zugriffsberechtigungen einstellen. Dazu können die Versicherten aber bis zu fünf Personen ihres Vertrauens zur Vertretung benennen.
Zudem können die Onbudsstellen der Krankenkassen den Versicherten bei allen Fragen und Problemen rund um die Nutzung der ePA helfen.
(Quelle: KBV)
Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Dauer des Behandlungskontext in der ePA-App individuell einzustellen. Für Apotheken beträgt der Behandlungs- bzw. Versorgungskontext standardmäßig drei Tage nach Stecken der eGK. Dieser Zeitraum kann dann verlängert oder auf einen unbegrenzen Zeitraum eingestellt werden.
Insbesondere für die Betreuung von Stammpatient*innen oder die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ kann eine verlängerte Zugriffberechtigung für die Apotheke sinnvoll sein.
(Quelle: ABDA)
Ja. Auch wenn die eGK des Patienten bzw. der Patientin nicht mehr im Kartenterminal steckt, hat die Apotheke für die gesamte Dauer des Versorgungskontextes Zugriff auf die ePA. Nach dem Einlesen der eGK sind dies standardmäßig drei Tage. Die Versicherten können die Zugriffbefugnis über die ePA-App aber individuell verkürzen oder verlängern.
(Quelle: ABDA)
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Die Versicherten benötigen selbst keine Smartphone, aber deren Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Um die Vertretung einzurichten, müssen sich die Versicherten einmal mit ihren Vertretungspersonen treffen und sich dabei über ein Autentifizierungsmittel identifizieren.
(Quelle: gematik)
Nein, aktuell ist dies technisch nicht möglich. Ergebnisse einer pharmazeutischen Dienstleistung können somit auch nicht in die ePA eingestellt werden, dies ist perspektivisch im Kontext des elektronischen Medikationsplans (eMP) angedacht.
(Quelle: ABDA)
Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten wird für Privatversicherte nicht automatisch eine ePA angelegt. Private Krankenkassen können Ihren Versicherten aber eine ePA anbieten.
Zunächst wird es für die Patientinnen und Patienten nicht möglich sein, Medikationseinträge in die elektronische Medikationsliste (eML) vorzunehmen. Erst ab voraussichtlich 2026 sollen selbst erworbene Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel über die ePA-App ergänzt werden können. Diese Patienteneinträge sind dann auch als solche kenntlich gemacht.
(Quelle: ABDA)
Ja. Patientinnen und Patienten können über die ePA-App oder den PC selbstständig Dokumente aus der ePA löschen. Sie werden dann darauf hingewiesen, dass der Informationsverlust gegebenenfalls zu Risiken führen kann.
Haben die Versicherten keinen Zugriff auf die ePA-App, können sie das Löschen der Dokumente auch von Arztpraxen und perspektivisch von Apotheken vornehmen lassen.
(Quelle: ABDA)
Nein, es ist nicht möglich einzelne Medikationseinträge aus der elektronischen Medikationsliste (eML) zu löschen. Die Versicherten können nur der Anzeige der gesamten Liste widersprechen, die automatisch aus dem E-Rezpet-Fachdienst gespeist wird.
(Quelle: ABDA)
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird protokolliert und ist ausschließlich für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten einsehbar.
Es wird auch nachvollziehbar sein, durch welche Institution und wann Dokumente in die ePA hochgeladen bzw. Änderungen vorgenommen wurden.
(Quelle: gematik, ABDA)
Ja. Wenn Dokumente in die ePA geladen werden, werden diesen sogenannte Metadaten zugewiesen. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten sollen automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen werden. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar – Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
(Quelle: gematik.de)
Der DAV geht aktuell davon aus, dass eine grundlose Prüfung der ePA nicht erforderlich ist. Grundlage für die Abgabe von Arzneimitteln bleibt das pharmazeutische Beratungsgespräch. Daraus können sich dann Gründe für die fallbezogene Sichtung der ePA oder der Medikationsliste ergeben.
(Quelle: ABDA)
Die konkreten Pflichten der Apotheken zur ePA werden zurzeit noch zwischen GKV-SV und DAV verhandelt.
(Quelle: ABDA)
Für gesetzlich Versicherte wird die ePA für alle mit Beginn des ersten Versicherungsverhältnisses angelegt. Damit steht die ePA dann unmittelbar im Behandlungs- bzw. Versorgungskontext zur Verfügung und muss weder von den Versicherten noch dem medizinischen Fachpersonal aktiviert werden. Die initiale Einrichtung der ePA beginnt ab dem 15. Januar 2025. Am Anfang werden sich noch keine Gesundheitsdaten in der ePA befinden, es sei denn, diese können aus einer bereits bestehenden elektronischen Patientenakte übernommen werden.
Privatversicherte werden rechtzeitig von ihrer Krankenversicherung über die mögliche Einrichtung einer Patientenakte und die Nutzung der ePA-App informiert. Für sie wird dann auf Wunsch eine ePA angelegt.
Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Dieses Merkmale wird duch ein Pseudonym, in der Regel einen Code, ersetzt.
Die Pseudonymisierung ermöglicht also – unter Zuhilfenahme eines Schlüssels – die Zuordnung von Daten zu einer Person, was ohne diesen Schlüssel nicht oder nur schwer möglich ist, da Daten und Identifikationsmerkmale getrennt sind. Eine Zusammenführung von Person und Daten wären noch möglich.
Die Datensicherheit bei Daten aus der ePA für die Forschung ist jederzeit gewährleistet. Die Daten aus der ePA werden, soweit nicht widersprochen wird, in pseudonymisierter Form – das heißt ein Rückschluss auf einzelne Personen ist ausgeschlossen – an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) ausgeleitet.
Das FDZ wird derzeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgebaut. Eine Nutzung der Daten wird ausschließlich auf Antrag beim FDZ Gesundheit, für gesetzlich vorgesehene Zwecke und innerhalb einer sicheren Verarbeitungsumgebung möglich sein.
Die elektronische Medikationsliste (eML) wird mit dem Start der ePA verfügbar sein. Sie umfasst alle elektronisch verordneten Rezepte, die automatisch über den E-Rezept-Fachdienst übernommen werden und stellt eine Medikationshistorie dar. Perspektivisch können auch nicht elektronisch verordnete Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel dort (manuell) ergänzt werden.
Der elektronische Medikationsplan (eMP) soll ab dem 15.07.2025 als weitere Anwendung der ePA eingeführt werden. Dieser muss aktiv gepflegt werden und sollte die aktuell angewendete Medikation beinhalten. Die eML kann dazu genutzt werden, um die eMP zu erstellen, mit Medikationseinträgen zu befüllen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Dabei können weitere Informationen wie Einnahmehinweise, Indikationen oder Dosierungen hinzugefügt werden, um eine sichere Arzneimittelanwendung zu unterstützen.
(Quelle: ABDA)
Die eML ist eine chronologische Liste der Arzneimittel eines Versicherten. Alle Arzneimittel eines Versicherten, die auf E-Rezepten verordnet bzw. abgegeben wurden, werden hierin automatisch durch den E-Rezept-Fachdienst eingestellt, sobald die ePA eines Versicherten zur Verfügung steht, also frühestens ab dem 15.01.2025. Dieser Prozess läuft automatisiert ab, d. h. die Informationen werden vom sog. E-Rezept-Fachdienst in die eML der jeweiligen ePA übertragen, hierbei kann es zu technisch bedingten zeitlichen Verzögerungen kommen. Weder das Fachpersonal in Praxis oder Apotheke noch die Patientinnen und Patienten müssen also selbst aktiv werden.
Die eML bietet damit einen guten Überblick über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten.
Die elektronische Medikationsliste (eML) wird es zum Start der ePA für alle, also ab Version 3.0, geben.
(Quelle: gematik.de, ABDA)
In der der neuen elektronischen Patientenakte, der ePA für alle, werden die medizinisch relevanten Gesundheitsdaten des Patienten in einem digitalen Ordner zusammengeführt und für den Versorgungsalltag nutzbar gemacht. Neben Arztbriefen, Befunden, Laborwerten und Entlassbriefen werden auch Medikationslisten und Medikationspläne in die ePA aufgenommen. Im Behandlungskontext müssen vom Patienten keine gesonderten Berechtigungen für den Zugriff auf die ePA erteilt werden.
Alle gesetzlich Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse automatisch eine elektronische Patientenakte, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Mit dieser neuen Opt-Out-Lösung soll eine breite Nutzung der Patientenakte erreicht werden: daher ePa für alle.
Patienten behalten aber die Hoheit über ihre Gesundheitsdaten, da sie die Zugriffsmöglichkeiten detailliert steuern können.
Zum Start am 15.01.2025 werden in den meisten Patientenakten noch keine medizinischen Dokumente vorliegen, da eine rückwirkende Befüllung zunächst nicht vorgesehen ist. Die ersten Dokumente, die von den Arztpraxen eingestellt werden können, sind Arztbriefe und Befunde. Dazu wird automatisch aus dem E-Rezept-Fachdienst der gematik die elektronische Medikationsliste (eML) eingebunden, die alle verordneten und eingelösten E-Rezepte des Patienten bzw. der Patientin in strukturierter Form umfasst.
Schrittweise werden dann immer weitere medizinische Dokumente eingebunden, die auch von der Apotheke eingesehen werden können: beispielsweise der elektronische Medikationsplan (eML), Notfalldaten, Impfdokumentationen, Untersuchungshefte für Kinder und Mutterpässe.
Über die Krankenkassen haben die Patient*innen die Möglichkeit, ältere Dokumente digitalisieren und in die ePA einstellen zu lassen. Ab frühestens 2026 sollen die Patient*innen dann selber medizinische Daten in die ePA einstellen können.
Welche Dokumente im Einzelnen von der Apotheke eingesehen werden können, ist allerdings auch von den erteilten Zugriffsberechtigungen des Patienten bzw. der Patientin abhängig: Diese können einzelnen Anwendungen in der ePA widersprechen, Zugriffsbefugnisse entziehen oder auch Dokumente verbergen oder ganz löschen.
Die Apotheke kann also nicht davon ausgehen, dass Sie die vorhandenen Informationen vollständig in der ePA einsehen kann.
(Quelle: ABDA)
Die Versicherten haben die Hoheit über ihre Daten, weswegen sie diese jederzeit löschen können und entsprechend die Verantwortung dafür tragen.
Auch das durch die Versicherten berechtigte medizinische Personal hat die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen. Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese dort endgültig gelöscht.
In den Softwaresystemen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) können diese Dokumente (Befundberichte, etc.) weiter vorhanden sein.
Perspektivisch sollen auch Apotheken auf Verlangen der Versicherten Dokumente löschen können.
Dass das Löschen von Dokumenten bzw. Informationen Risiken bergen kann, soll Bestandteil eines Hinweises sein, der erscheint, bevor Patient*innen ein Dokument unwiderruflich löschen. Außerdem soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Versicherte Dokumente verbergen können. Solche Dokumente sind dann nur noch für die Versicherten selbst in der ePA sichtbar.
Einzelne Medikationsdaten können nicht aus der Medikationsliste gelöscht werden (siehe Bereich eML).
(Quelle: gematik, ABDA)
Elektronische Patientenakten, die vor dem 15.01.2025 auf Wunsch der Versicherten angelegt wurden (Opt-in-Verfahren), werden automatisch in die ePA für alle (Opt-out-Verfahren) überführt. Bereits vorhandene Bilddateien werden in ein spezielles PDF-Format konvertiert und können dann in die neue ePA eingebunden werden.
Als freiwillige Leistung kann die Apotheke eine Einsichtnahme in die ePA gewähren und Daten aus der ePA löschen. Über eine Vergütung dieser Tätigkeiten wird derzeit noch zwischen GKV-Spitzenverband und DAV verhandelt.
(Quelle: ABDA)
Die jeweilige Krankenkasse ist für die Einrichtung und technische Unterstützung der ePA zuständig. Sie hilft Versicherten beim Onboarding, also bei Installation, Einrichtung und Registrierung der ePA-App auf deren Smartphone oder Computer und bei allen technischen Fragen. Versicherte sind daher direkt an ihre Krankenkasse zu verweisen.
Unterstützend können die Apothekenteams Versicherte auf eine Übersicht der ePA-Info-Seiten vieler gesetzlicher und privater Krankenkassen hinweisen. Sie ist unter https://www.gematik.de/versicherte/epa-app abrufbar.
Dort können sich Versicherte unter anderem über die Einrichtungsschritte der ePA-App ihrer Krankenkasse informieren.
Die jeweilige Krankenkasse ist für die Einrichtung und technische Unterstützung der ePA zuständig. Sie hilft Versicherten beim Onboarding, also bei Installation, Einrichtung und Registrierung der ePA-App auf deren Smartphone oder Computer und bei allen technischen Fragen. Versicherte sind daher direkt an ihre Krankenkasse zu verweisen.
Unterstützend können die Apothekenteams Versicherte auf eine Übersicht der ePA-Info-Seiten vieler gesetzlicher und privater Krankenkassen hinweisen. Sie ist unter https://www.gematik.de/versicherte/epa-app abrufbar.
Dort können sich Versicherte unter anderem über die Einrichtungsschritte der ePA-App ihrer Krankenkasse informieren.
Alle Arzneimittel, die auf E-Rezepten verordnet oder eingelöst werden, fließen automatisch vom E-Rezept-Fachdienst in die elektronische Medikationsliste (eML) und liegen dort chronologisch sortiert vor.
Auf Papier verordnete Arzneimittel, z.B. Betäubungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, sind zunächst nicht in der Medikationsliste zu finden und können frühestens ab dem 15.07.2025 von Apotheken und Arztpraxen dort eingestellt werden.
Später sollen auch die Versicherten die Möglichkeit erhalten, selbst Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel in der elektronischen Medikationsliste zu ergänzen.
(Quelle: ABDA)
Die elektronische Medikationsliste (eML) wird automatisch erstellt und basiert auf den Daten des E-Rezepts. Zum Start der neuen ePA Anfang 2025 ist diese Medikationsliste leer; sie wird erst nach und nach befüllt. Es werden also keine Verordnungs- und Dispensierdaten von vor 2025 enthalten sein.
Die Gesundheitsdaten in der ePA können einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung leisten. In Zukunft dürfen diese Daten daher für gemeinwohlorientierte Zwecke genutzt werden, etwa zur Forschung und Verbesserung von Prävention, Versorgungsqualität und Patientensicherheit. Hierfür werden die Daten pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit übermittelt, sodass ein Rückschluss auf einzelne Personen ausgeschlossen ist.
Die Weitergabe an das FDZ erfolgt allerdings nur, wenn die Patientin oder der Patient nicht aktiv widersprochen hat. Ein Widerspruch kann einfach über die ePA-App oder direkt bei der Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse eingelegt werden. Nicht alle Daten, die sich in der ePA befinden, werden an das FDZ ausgeleitet. Es dürfen lediglich Daten ausgeleitet werden, die zuverlässig pseudonymisiert sind. Im ersten Schritt werden das die Daten der elektronischen Medikationsliste sein.
(Quelle: gematik)
Die Krankenkassen haben die gesetzliche Aufgabe, die Versicherten ausführlich über die Einführung der ePA für alle zu informieren. Einige Krankenkassen haben damit auch bereits begonnen. Bis spätestens sechs Wochen vor Anlage der ePA-Akten zum 15.01.205 müssen alle Versicherten ein Informationsschreiben bekommen haben.
(Quelle: gematik)
Da die ePA als lebenslange Akte angelegt ist, werden Dokumente nicht „automatisch“, also etwa nach einem bestimmten Zeitraum aus der ePA gelöscht.
Die Sicht auf die elektronische Meidkationsliste (eML) wird auf ein Jahr (365 Tage) beschränkt sein.
(Quelle: ABDA)
Die ePA und das E-Rezept sind über die in der ePA integrierte elektronische Medikationsliste (eML) verbunden. In der eML werden automatisch alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte erfasst. Hieraus ergbit sich ein Überblick über die per E-Rezept verordnete Medikation (vgl. FAQ-Bereich zur eML).
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und die ePA sind unabhängig voneinander. Denn KIM und der elektronische Arztbrief sind Formen der gerichteten Kommunikation zwischen Leistungserbringenden, etwa zum Austausch von Arztbriefen. Die ePA kann das nicht vollständig ersetzen, denn grundsätzlich können die einzelnen Leistungserbringer*innen nicht wissen, ob die Kollegin oder der Kollege Zugriff auf die elektronische Patientenakte hat. Das bedeutet, dass die Dokumente aus der Software bspw. des Arztes oder des Krankenhauses dann sowohl in die ePA eingestellt als auch per KIM, falls nötig, an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen geschickt werden – sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat.
Dies sollte aber – abhängig von der Umsetzung in der Software – beim Versand der KIM-Nachricht durch eine einfache Zusatzaktion unaufwändig möglich sein.
(Quelle: gematik.de)
Aktueller Zeitplan der Einführung
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll ab dem 15. Januar 2025 im Opt-out-Verfahren („ePA für alle“) an den Start gehen. Zeitlich stellt sich die Einführung nach aktuellem Planungsstand der gematik – als verantwortlicher Institution zur Einführung der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen – wie folgt dar:
- 15. Januar 2025:
Start der „ePA für alle“ in den gematik-Modellregionen Franken und Hamburg.
Daneben wird es in ausgewählten Praxen und Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen eine seitens der KVWL/KVNO und der Krankenhausgesellschaft NRW intensiv begleitete Testung der Einführung der ePA geben.
Hier sind Praxen in Aachen, Jülich, Düren (für Nordrhein) sowie in Bochum, im Kreis Recklinghausen und im Münsterland eingebunden. Näheres – auch zur Beteiligung und Einbindung der Apotheken – ist derzeit in Planung.
- 15. Februar 2025:
Voraussichtlicher Start des bundesweiten Rollouts. Die „ePA für alle“ enthält u.a. eine Medikationsliste (eML), in der ab diesem Zeitpunkt die Verordnungs- und Dispensierdaten der erhaltenen E-Rezepte chronologisch gespeichert werden. Dies geschieht automatisch im Zuge der Ausstellung und Belieferung von elektronischen Verordnungen durch den E-Rezept-Fachdienst, d.h. ohne aktives Einstellen durch Apotheken oder Arztpraxen. Alle Leistungserbringer und die Versicherten haben zunächst ausschließlich lesenden Zugriff auf die Medikationsdaten. Der Zugriff auf die eML kann patientenseitig verborgen werden. Die Ergänzung von OTC-Arzneimitteln bzw. nicht via E-Rezept ärztlich verordneten Arzneimitteln in der eML wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein.
- 15. Juli 2025:
Einführung des elektronischen Medikationsplans (eMP) in der ePA und der Möglichkeit zur Erfassung von AMTS-relevanten Zusatzinformationen (z. B. Allergien) sowie Erweiterung der Funktionen der eML. Die eML als listenartige Historie der verordneten E-Rezepte und der entsprechend abgegebenen Arzneimittel kann zur Erstellung des eMP genutzt werden. Ab 15. Juli 2025 soll die eML auch bearbeitbar sein, sodass darin OTC-Arzneimittel und weitere nicht via E-Rezept verordnete Arzneimittel durch Apotheken und Arztpraxen ergänzt werden können.
Weitere Ausbaustufen sind ab 2026 geplant.
Aktuell gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Apotheke auf die ePA zugreifen kann
- Die Apotheke wird durch das Stecken der eGK, z. B. beim Einlösen eines E-Rezepts, für drei Kalendertage (Tag des Steckens plus zwei Tage) zum Zugriff auf die ePA berechtigt.
- Der Versicherte kann in der ePA-App bzw. am Computer eine benutzerdefinierte Zugriffsberechtigung für die Apotheke einrichten.
(Quelle: ABDA)
Apothekerinnen und Apotheker haben nach Stecken der eGK drei Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
(Quelle: gematik)
Es gibt keine Begrenzung des Speicherplatzes der ePA, da es sich um eine lebenslange Patientenakte handelt.
Im Behandlungskontext werden vom Arzt oder der Ärztin digitalisierte medizinische Dokumente wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder Entlassbriefe in die ePA eingestellt. Dabei ist die Befüllung mit relevanten Gesundheitsdaten verpflichtend. Patienten und Patientinnen haben aber die Möglichkeit, der Befüllung allgemein oder in Einzelfällen zu widersprechen.
Patienten und Patientinnen können zudem selbst Gesundheitsdaten (z.B. aus Gesundheits-Apps) in die Patientenakte übertragen. Diese Daten sind dann auch als solche indentifizierbar.
Die elektronischen Medikationslisten (eML) werden automatisch über die verordneten und eingelösten E-Rezepte erstellt. Der Anzeige der Medikationsliosten kann vom Patienten nur ganz, aber nicht in Teilen widersprochen werden.
(Quelle: gematik)
Die ePA bietet keine Möglichkeit eines Virenscans an. Die Apotheke muss sich prinzipiell selbst vor Viren schützen und die entsprechenden Programme installieren. Allerdings – und das ist wesentlich – sind viele Dokumentenarten, die ein hohes Risiko für Viren beinhalten, technisch von der ePA ausgeschlossen, zum Beispiel ausführbare Dateien und Microsoft Office Dateien. Auch PDF sind nur in der sichereren Version PDF/A zugelassen.
(Quelle: KBV)
Die Sicherheit der ePA wird parallel auf mehreren Ebenen geprüft. Zum einen gibt es sog. „Penetration Tests“, bei denen versucht wird, die ePA zu hacken. Zum anderen wird eine „Source Code Analyse“ (Source Code = Quellcode, in etwa Programm-Code) von verschiedenen Institutionen durchgeführt. Das heißt: Sowohl externe Prüfstellen, die dazu beauftragt sind, die gematik, als auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Umsetzung auf Source Code-Ebene und überwachen so gemeinsam die Sicherheit der ePA-Entwicklung – bereits in der Programmierungsphase.
(Quelle: gematik.de)
Zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV wird derzeit die Vergütung für den Mehraufwand der Apotheken gem. § 346 Abs. 2 und 4 SGB V verhandelt, die frühestens ab 15.Juli 2025 in Kraft treten kann, wenn der durch die Apotheken editierbare elektronische Medikationsplan (eMP) und die entsprechenden technischen Erweiterungen zur elektronischen Medikationsliste (eML) zur Verfügung stehen werden.
(Quelle: ABDA)
Zum Start der „ePA für alle“ wird es noch keine Volltextsuche (über alle Inhalte der ePA) geben. Es ist geplant, dass sie in der Zukunft zur ePA hinzugefügt wird.
Bis dahin funktioniert die Suche in der ePA über Metadaten. Metadaten sind beschreibene Informationen zu einem Dokument. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde. Viele Metadaten werden dabei bereits automatisiert seitens der Softwarelösungen, die in die ePA Doumente übertragen (etwa Arzt- oder Krankenhausssoftware) vorbelegt. Diese Metadaten können prinzipiell manuell seitens der Leistungserbinger*innen verändert oder ergänzt werden. Die Aussagekraft der Suche bzw. die Qualität des Suchergebnisses hängen damit von Umfang und Qualität dieser Metadaten ab.
Bei den E-Rezept-Daten in der Medikationsliste der „ePA für alle „ist die Volltext-Suche sogar schon zum Start möglich, die Umsetzung hängt aber vom jeweiligen Software-Anbieter ab.
(Quelle: gematik.de)
Die gematik hat ein Kurzvideo erstellt, in dem das Zugriffs- und Sicherheitskonzept der ePA erläutert wird.
Die gematik hat auf Ihrer Website einen Download-Bereich eingerichtet, in dem Informationsmaterialien und Erklärvideos für das Apothekenpersonal zur Verfügung gestellt werden.
Dort finden Sie auch u. a. auch einen einseitigen „Spickzettel“ mit wichtigen Informationen zum Start der ePA.
Zum Info-Bereich mit Downloads und Erklärvideos auf gematik.de
Die gematik hat am 27.11.2024 unter dem Titel „gematik digital: ePA für alle – Apotheken“ eine Online-Informationsveranstaltung durchgeführt. Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet.
Hier erfahren Apothekerteams, wie die elektronische Patientenakte funktioniert und welche Vorteile sie bietet.
Für Patient*innen hat das Bundeministerium für Gesundheit eine Internetseite mit leicht verständlichen Informationen zusammengestellt. Dort werden insbesondere die Vorteile der „ePA für alle“ erläutert und Antworten zu Fragen aus Sicht von Patient*innen gegeben.
Auf der Website der gematik können Sie außerdem kostenlos Informationsmaterialen für Ihre Apotheke entweder herunterladen oder bestellen. Angeboten wird ein Paket aus Plakat, Einlegeblatt für Aufsteller, Flyer und „Spickzettel“.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern – IBM Deutschland GmbH und Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH) – übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
(Quelle: gematik.de)