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Finanzierung der TI

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Apotheken neu zu gestalten.
§379 regelt, dass Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs erhalten. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.

Um Anspruch auf die vollständige monatliche Erstattungszahlungen zu erhalten, sind sowohl Voraussetzungen im Hinblick auf die technischen Komponenten als auch die in der Apotheke verfügbaren Dienste erforderlich. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick.

Übersicht über die erforderlichen Komponenten in der Apotheke (ab Juli 2023):

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst
  • Stationäres eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • HBA Smartcard der Apothekeninhaber (oder eine entsprechende eID mit gematik-Zulassung)
  • SMC-B Smartcard (oder eine entsprechende eID für Apotheken mit gematik-Zulassung)

Einen Überblick über die zentralen Komponenten finden Sie hier.

Um künftig die volle TI-Pauschale zu erhalten, müssen folgende Anwendungen in der Apotheke nutzbar sein. Wenn diese fehlen, kann die TI-Pauschale künftig gekürzt werden.

  • elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • ePA für alle (ab 1.10.2025)
  • E-Rezept (ab 1.1.2024)
  • KIM (ab 1.4.2024)

Den Nachweis der vorhandenen Komponenten und Anwendungen können Sie per Selbsterklärung online im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“ eigenständig und jederzeit erbringen.
Bei den meisten Softwaresystemen erfolgt die Meldung neuer TI-Anwendungen an den NNF automatisch über das Apothekenverwaltungssystem (AVS). Auch wenn Ihr Software-system die Meldung automatisiert vornimmt, empfehlen wir Ihnen, diese im NNF-Portal zu überprüfen. Verfügt Ihr Softwaresystem hingegen nicht über eine automatische Melde-funktion, können Sie die erforderlichen Nachweise schon jetzt manuell über das NNF-Portal einstellen.
Den Nachweis der vorhandenen Komponenten und Anwendungen können Sie auch per Selbsterklärung online im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“ eigenständig und jederzeit erbringen.
Im Zweifelsfall überprüfen Sie im NNF-Portal die hinterlegten Nachweise.

Hinweis:
Informationen zu den Anträgen und Kostenerstattungen für die Telematikinfratruktur sowie Anträge für Kostenerstattungen, Dokumente und Bescheide finden Sie im Online-Angebot des NNF unter www.dav-notdienstfonds.de.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Kostenträger (GKV-SV) die notwendigen Kosten für die TI zu erstatten. Das wird seit dem 1.7.2023 auf Basis von monatlichen Pauschalen umgesetzt. Die angenommenen Kosten werden auf einen Zeitraum von 5 Jahren hochgerechnet und dann in monatlichen Einzelpauschalen erstattet.

Grundlage 1: Ausstattung
Pauschalen für die Erstausstattung der alten Vereinbarung (gestaffelt nach jährlicher Rx-Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen) und – je nach Apothekengröße – zwei oder mehr HBA.
Da sich die Aufwände der Apotheken erhöhen, wurden die zugrunde gelegten Pauschalen erhöht. Sie enthalten nun die zusätzlichen Kosten für mehr Kartenterminals, das PTV5-Update und KIM.

Kalkulationsgrundlage
Erstausstattung gesamt (gestaffelt nach jährlicher Rx-Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen)

 
0 – 19.999 GKVRx 20.000 – 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
6.065,00 € 8.194,00 € 10.323,00 €

 

 

 

Grundlage 2: Betriebskosten
Die gesamten Betriebskosten wurden vom BMG auf 5 Jahre hochgerechnet und werden dann in Monatspauschalen geteilt.
Die gesamten Betriebskosten betragen für alle Apotheken 5.836,15 €. Sie sind unabhängig von den Umsatzzahlen.

Wichtig: Die Refinanzierung ist unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungen und Kosten der Apotheke. Deshalb haben die Vertragspartner auf Einzelnachweise verzichtet.

(Quelle: Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V.)

Hinweis:
Informationen zu den Anträgen und Kostenerstattungen für die Telematikinfratruktur sowie Anträge für Kostenerstattungen, Dokumente und Bescheide finden Sie im Online-Angebot des NNF unter www.dav-notdienstfonds.de.

Aus den Gesamtkosten (Betriebskosten und Erstausstattungkosten gesamt) werden die monatlichen Pauschalen errechnet. Die monatliche TI-Pauschale wird in einigen Fällen gekürzt.

Um die volle monatliche Pauschale zu erhalten, müssen alle notwendigen Anwendungen vorhanden sein. Wenn die Inbetriebnahme mehr als 30 Monate zurückliegt oder ab dem 1.7.2023 erfolgt ist, wird die Pauschale in voller Höhe ausgezahlt.

Monatliche TI-Pauschale
(gestaffelt nach jährlicher Rx-Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen)

 
0 – 19.999 GKVRx 20.000 – 39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx
198,35 € 233,84 € 269,32 €

 

 

 

Die Pauschale wird in zwei Fällen um die Hälfte gekürzt:

  • Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt
    ODER
  • wenn eine Anwendung fehlt.

Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt UND eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale noch einmal halbiert.

Sollten der Apotheke zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 € gekürzt, bis die Anwendungen als verfügbar gemeldet wird.

Hinweis:
Informationen zu den Anträgen und Kostenerstattungen für die Telematikinfratruktur sowie Anträge für Kostenerstattungen, Dokumente und Bescheide finden Sie im Online-Angebot des NNF unter www.dav-notdienstfonds.de.

Alle TI-Pauschalen werden vom Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V. (NNF) direkt an die Apotheken ausgezahlt.

Gemäß § 18 Apothekengesetz (ApoG) handelt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) als sogenannter Beliehener und ist somit öffentlich-rechtlich tätig und im verfahrensrechtlichen Sinn als Behörde anzusehen. Per Gesetz ist dem NNF auch die Befugnis gegeben worden, rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erlassen.

Die Finanzierung der Ausstattung der Apotheken mit Komponenten der TI und deren Betrieb erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV).

Nach erfolgter technischen Inbetriebnahme der TI in den Apotheken erfolgt im Antragsverfahren die entsprechende Prüfung durch den NNF, die Fakturierung gegenüber dem GKV-SV und nach Zahlungseingang beim NNF die Auszahlung der Pauschalen an die Apotheken.

Zur Deckung der Verwaltungsausgaben wird seitens des NNF eine Verwaltungskostenpauschale (TI-Pauschale) vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht und seitens des NNF einbehalten.

(Quelle: Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V.)

Hinweis:

Informationen zu den Anträgen und Kostenerstattungen für die Telematikinfratruktur sowie Anträge für Kostenerstattungen, Dokumente und Bescheide finden Sie im Online-Angebot des NNF unter www.dav-notdienstfonds.de.