Wir stellen Ihnen hier die für den Apothekenbereich relevanten Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) vor.
Das Rezept wird digital. Mit dem E-Rezept wird eine wichtige Massenanwendung im Rahmen der TI digitalisiert.
Apotheken sind seit dem 1.9.2022 verpflichtet E-Rezepte zu beliefern.
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Nutzung des E-Rezeptes für Arztpraxen verpflichtend. Vertragsarzt-Praxen müssen die technischen Voraussetzungen für das E-Rezept erfüllen, ansonsten drohen ab April 2024 Honorarkürzungen von einem Prozent.
Patient*innen stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um E-Rezepte in der Apotheke einzulösen:
Hinweis: Das E-Rezept wird nicht auf der eGK gespeichert, sondern – unabhängig vom Einlöseweg – immer im E-Rezept-Fachdienst der gematik gespeichert und über einen der drei beschriebenen Wege abgerufen.
Zum E-Rezept haben wir Ihnen eine umfassende FAQ (häufigste Fragen und Antworten) zusammengestellt.
Kommunikation im Medizinwesen ist ein Dienst (vergleichbar einem E-Mail-Dienst) zur sicheren Kommunikation zwischen Leistungserbringern im Gesundheitswesen und ihren Institutionen.
Mit KIM können wichtige Dokumente und Nachrichten sicher und bequem per E-Mail versendet werden. KIM ist damit der einheitliche Standard für die elektronische Übermittlung medizinischer Dokumente.
Auf Seiten der Vertragsärzte ist seit dem 1. Oktober 2021 der Versand der eAU an die Krankenkassen möglich und seit dem 1. Januar 2022 ist dieser zur Pflicht geworden. Das bedeutet, dass KIM im Praxisumfeld bereits weit verbreitet ist.
Für Apotheken in Deutschland ist ab dem 1.4.2024 der Nachweis über die KIM-Einrichtung insofern relevant, als dieser Voraussetzung für die Auszahlung der vollen TI-Finanzierungspauschale ist. Näheres zu den Erstattungspauschalen finden Sie hier.
Zur Zulässigkeit der Rezeptübermittlung via KIM gilt:
Die Nutzung von KIM ist aktuell kein zugelassener Übermittlungsweg für den Regelfall. Von der gematik spezifizierte und durch die Gesellschafter beschlossene Übermittlungswege sind
- die Nutzung der App,
- der Ausdruck eines Papiertokens und
- der Abruf des E-Rezeptes über die eGK.
Für den Kontext „Heimversorung“ lesen Sie bitte unseren ausführlichen Beitrag in den FAQ zum E-Rezept (Suchbegriff KIM).
Die gematik stellt eine Checkliste zur Einrichtung von KIM für Apotheken bereit. Das Dokument können Sie hier herunterladen.
Einen Überblick über die Unterschiede zwischen einer Standard-Mail und KIM finden Sie in der nachfolgenden Grafik:
Weitere Dokumente der gematik im Überblick:
- Kurz erklärt: KIM für Apotheken (pdf-Download)
- Auf einen Blick: KIM für Apotheken (pdf-Download)
- Praxisbeispiel: KIM in Apotheken (pdf-Download)
- Checkliste: Einrichtung KIM für Apotheken (pdf-Download)
- TI-Checkliste Apotheke (pdf-Download)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist für die Patient*innen eine freiwillige Anwendung. Grundvoraussetzung für die Befüllung der ePA ist, dass der/die Versicherte eine ePA wünscht.
Die ePA ist eine patientengeführte Akte, die den Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird. Vertragsarzt-Praxen können auf Wunsch des Patienten – und erst nach dessen ausdrücklicher Freigabe – auf die ePA über die TI zugreifen und diese befüllen. Die gesetzliche Grundlage für die ePA ist im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verankert.
Vertragsarzt-Praxen müssen die technischen Voraussetzungen für die ePA erfüllen, die die Nutzung der ePA ist für sie verpflichtend.
Folgende Informationen über einen Patienten können in der ePA gespeichert werden:
Die ePA soll als lebenslange Informationsquelle dienen, die jederzeit einen schnellen und sicheren Austausch der Daten ermöglicht.
Es darf für jeden Versicherten nur eine ePA geben.
Künftig sollen in die ePA die Daten aus dem eMP automatisch einfließen.
Die Daten in der ePA sind nur Kopien der Daten aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS), die Primärdokumentation des Arztes/der Ärztin in seinem Praxisverwaltungssystem bleibt davon unberührt.
Der Arzt/Die Ärztin stößt diesen Prozess bewusst selbst an, d.h. Daten werden niemals automatisch ohne Wissen des Arztes übertragen. Die Betreiber der Patientenakten (Krankenkassen) können nicht auf das PVS der Arztpraxis zugreifen.
Der Patient/Die Patientinkann seine ePA jederzeit eigenständig einsehen, inhaltlich befüllen oder Inhalte löschen, zum Beispiel mit einer entsprechenden App.
Der Arzt/Die Ärztin greift grundsätzlich gemeinsam mit dem Patienten auf dessen ePA zu. Hierfür nutzt der Arzt seinen HBA und der Patient seine eGK.
Der Patient/Die Patientin entscheidet, wer auf seine Akte zugreifen kann. Er kann dem Arzt/der Ärztin eine temporäre Zugriffsberechtigung geben, sodass der Arzt/die Ärztin auch ohne Anwesenheit des Versicherten, etwa im Nachgang an einen Behandlungstermin, Dokumente in die ePA einstellen kann. Daher gilt: Da die ePA in der Hoheit des Patienten liegt, kann prinzipiell nicht von einer medizinisch vollständigen Akte ausgegangen werden.
Ausblick: Die ePA als Opt-Out-Variante
Mit dem Opt-Out-Prinzip (also einem aktiven Widerspruch als Gegenteil von Opt-In als einer aktiven Genehmigung) soll die Nutzung der ePA weitgehend vereinfacht werden. Demnach wird allen Versicherten zukünftig eine ePA durch die Krankenkasse bereitgestellt. Wer das nicht möchte, kann widersprechen. Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig.
Die ePA als Opt-Out-Variante gibt es derzeit noch nicht. Die gematik hat aber die Spezifizierung dafür übernommen, die es 2024 den Industriepartnern der Krankenkassen ermöglichen wird, die „ePA für alle“ umzusetzen. Sie soll 2025 zur Verfügung stehen.
(Quelle: gematik)
Vorab: Die Nutzung des Elektronischer Medikationsplan (eMP) ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Sie müssen zustimmen, dass ein Plan erstellt wird. Auch müssen sie stets einwilligen, bevor Ärzte, Apotheker etc. die Daten einsehen, aktualisieren oder löschen.
Seit 2016 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) in Papierform, wenn sie mindestens drei Medikamente über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen einnehmen oder anwenden.
Der eMP unterscheidet sich vom bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) dadurch, dass er auf (!) der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des/der Versicherten gespeichert wird.
Von dort kann er direkt in das Praxisverwaltungssystem der Arztpraxis oder in das Apothekenverwaltungssystem übernommen, gespeichert und aktualisiert werden. Auf Wunsch erhält der Patient einen Papierausdruck.
Es sind nicht nur die aktuellen Medikamente mit ihrem Wirkstoff sowie Informationen zur Einnahme wie Dosis und Einnahmegrund wie beim BMP aufgeführt, im eMP können ebenso Arzneimittel gespeichert sein, die die Person in der Vergangenheit eingenommen hat. Auch medikationsrelevante Daten wie Allergien und Unverträglichkeiten sowie andere wichtige medizinische Angaben zum Versicherten sind wie bisher möglich, nun aber in einer deutlich ausführlicheren Form.
Da der Patient/die Patientin entscheidet, wem er/sie welche Informationen zur Medikation mitteilt und ob er/sie bspw. auch Verordnungen des Facharztes, OTC-Präparate, Nahrungsergänzungsmittel usw. in den eMP aufnehmen lässt, kann prinzipiell nicht von einer vollständigen Medikationshistorie ausgegangen werden.
Und: Bisher haben sich hauptsächlich die Hausärzte um die Pflege des Medikationsplans gekümmert. Beim eMP sind nun auch Fachärzte in Praxis und Krankenhaus sowie Apotheker*innen verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren.
PIN-Schutz
Versicherte können ihre eGK zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen schützen. Für den eMP ist das sogar standardmäßig aktiviert. Dementsprechend kann ein eMP nur dann auf der eGK gespeichert, von dort ausgelesen oder aktualisiert werden, wenn die Versicherten ihre Karten-PIN kennen. Einmal freigeschaltet können Versicherte die PIN auf Wunsch für weitere Zugriffe deaktivieren. Die sechsstellige PIN versenden die Krankenkassen, wenn die Versicherten sie zuvor dort angefordert haben.
(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV)
Praxisbeispiel zur Anwendung eMP auf der Website der gematik >
Der TI-Messenger soll Leistungserbringern die Möglichkeit geben sicher und ortsunabhängig miteinander zu kommunizieren. Für die Kommunikation können Smartphones, Tablets oder auch Desktop-PCs genutzt werden.
Nutzerkreis des TI-Messenger in der ersten Ausbaustufe sollen folgende
In einer weiteren Ausbaustufe sollen die GKV-Versicherten und die Krankenkassen hinzukommen.
Die Nutzung des TI-Messenger ist für weder für Apotheken noch für Praxen oder andere Leistungserbringer verpflichtend. TIM soll lediglich die Kommunikation erleichtern.
TIM-Anbieter können auf Basis des festgelegten Messenger-Standards Lösungen entwickeln und diese nach Zulassung der gematik anbieten. Jeder Nutzer kann frei entscheiden, über welchen TI-Messenger er kommunizieren möchte. Wesentliche Unterschiede zu bereits bestehenden Messengerlösungen sind die Erreichbarkeit aller TI-Messenger-Nutzer durch die Gewährleistung von Interoperabilität zwischen einzelnen Messenger-Diensten und die Bereitstellung eines zentralen Adressbuches aller authentifizierten Nutzer (ähnlich KIM).
Bereits Anfang 2024 kann mit ersten Lösungen am Markt gerechnet werden.
Nachstehend sehen Sie die geplanten Ausbaustufen des TI-Messengers:



